§ 140 BauGB, Vorbereitung
Paragraph 140 Baugesetzbuch

Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst

1.
die vorbereitenden Untersuchungen,
2.
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
3.
die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
4.
die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
5.
die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
6.
die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
7.
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.


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§ 140 BauGB Vorbereitung Baugesetzbuch - Buzer.de

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03.11.2017 - Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst 1. die vorbereitenden Untersuchungen, 2. die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets, 3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung, 4. die städtebauliche Planung

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Einleitung der Sanierung nach §§ 140 ff. des Baugesetzbuches ...

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Einleitung der Sanierung nach §§ 140 ff. des Baugesetzbuches (BauGB). Bevor die Gemeinde ein Gebiet als Sanierungsgebiet förmlich festlegt, werden grundsätzlich gemäß § 141 Abs. 1 BauGB vorbereitende Untersuchungen durchgeführt, um Beurteilungsgrundlagen

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  • Verortung im BauGB

    BauGBZweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht › Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen › Zweiter Abschnitt: Vorbereitung und Durchführung › § 140

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 140 BauGB
    § 140 Abs. 1 BauGB oder § 140 Abs. I BauGB

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