(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.
(2) § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 4 und 6 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung auf Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sinngemäß anzuwenden. Die Träger öffentlicher Belange haben die Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten.
(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der Träger öffentlicher Belange, die aufeinander abgestimmt wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unverzüglich miteinander ins Benehmen zu setzen.
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III. Das gesetzliche Bauplanungsrecht. 139. BauGB ist sie dort aber nicht „gesollt“, weil sie nicht der Erholung der Allgemeinheit, sondern der in- dividuellen Erholung des N dient. b) Öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB: (1) Benannte öffentliche
http://www.elsenfeld.de/Dox.aspx?docid=4c3502b4-a274-4547-8d2a-389d6a42d091
13.11.2017 - Gedruckt von els12 auf VWS-46-TSXP205 an PDF24 PDF (von WS12) in Sitzung: 16 am 04.10.2016 um 14:44. Gemarkung(en): -. Projekt: default; Layout: STANDARD DIN A2 QUERFORMAT. M = 1 : 500. w³GEOportal. 0. 10. 20 m. 3653. 31. 3626. 3625. 816/1.
http://www.morbach.de/wp-content/uploads/2017/11/Hundheim_II_-_Auf_der_Noh_TG2....
"Hundheim || - Auf der Noh, Teilgebiet 2". VERFAHRENSÜBERSICHT. AUFSTELLUNGSBESCHLUSS. Der Gemeinderat Morbach hat am 11.3.2002 gem. 2 (1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 24.10.2003 ortsüblich bekanntgemac
http://offenburg.de/html/media/dl.html?v=16262
Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchem und sonstigen .Bepflanzungen ($ 9 Abs. 1 Nr. 25b und Abs. 6 BauGB). F1 Grünordnerische Maßnahmen (siehe Bauvorschriften). Anpflanzungen von Bäumen, Sträucher und sonstigen Be
https://www.soldan.de/media/pdf/f3/6d/39/9783415052109_inh.pdf
36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) . . . . . . . 33. 1.1.2.2 Privilegierte Fachplanungen . . . . . . . . . . . 35. 1.1.3 Identität von Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde. . . . 38 .... 2.6.2.1 Erste Verlängerung (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB) . 138. 2.6.2.2 Verl
https://www.buzer.de/gesetz/114/a1320.htm
(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die.
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/bauen/staedtebaufoerderung/rechtliche-grund...
Die städtebauliche Erneuerung wird im Besonderen Städtebaurecht, den §§ 136 – 191 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. Hier werden die zeitlich befristeten und räumlich begrenzten Aufgaben und Befugnisse der Kommune – im Gegensatz zu dem stets geltenden
https://www.goch.de/de/ris/139-2017-durchfuehrungsplan-nr.-4-9896314/
2. Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Der Entwurf des Durchführungsplanes Nr. 4 Goch - Teilaufhebung - ist zusammen mit der Entwurfsbegründung vom 26.10.2017 nach § 3 Abs. 2 BauGB für
http://www.neubiberg.de/home/informationen/startseite/nachricht/vollzug-des-bau...
22.02.2017 - Die Gemeinde Neubiberg hat am 20.02.2017 die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 139/26, 139/16, 139/24, 139/23, 139/38, 139/22, 139/37, 139/10, 139/30, 142, 143/7, 143/6, 143/13, 143/8, 143/14, 143/15
https://schulmuseum.leipzig.de/detailansicht-news/news/aenderung-bebauungsplan-...
21.11.2017 - Änderung des Bebauungsplans Nr. E-139 "VHW - ehemaliges Holzveredelungswerk" nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Gleichzeitig wurde der geänderte Entwurf des Bebauungsplans gebilligt und die erneute öffentliche Auslegung nac