(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.
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https://www.hessen-agentur.de/img/downloads/Arbeitshilfe_Sanierungsmassnahmen.p...
gesetzes, die zunächst nach § 245 Abs. 11 des BauGB (Fassung vom 08.12.1986, ... dem BauGB und nach anderen Vorschriften zustehenden Befugnisse ..... 142 Abs. 4); e) die anzustrebenden allgemeinen Ziele der Sanierung. 3.5. Inhalt und Aufgaben (§ 141 Abs.
http://www.schmalkalden.de/download/Rechtsquellen/Bauamt/sanierungssatzung.pdf
§142 Abs. 1 und 3 BauGB. (Sanierungssatzung) vom 18. September 1996. § 1. Festlegung des Sanierungsgebietes. Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen flächendeckend städtebauliche Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungs
http://www.mettlach.de/wp-content/uploads/Lageplan-Sanierungsgebiet-Saarh%C3%B6...
Sanierungsgebiet “Ortsmitte Saarhölzbach“ gem. § 142 BauGB in der Gemeinde Mettlach,. Ortsteil Saarhölzbach. Lageplan ohne Maßstab. Quelle: LVGL Saarland; Bearbeitung: Kernplan; Stand Kataster: 09.03.2017. Hinweis: Ein Lageplan (Maßstab 1:1000), in dem d
http://www.werder-havel.de/pdf/06/06_s_ausf.pdf
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Werder (Havel) hat in ihrer Sitzung am. 13.01.2005 auf Grund des § 142 Abs. 1 u 3 Baugesetzbuch (BauGB), neugefasst durch Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI.I.S.2414), zuletzt geändert durch. Art.2 des Gesetzes
https://www.thueringen.de/mam/th9/tmblv/sb/sb17/aufhebung_von_sanierungssatzung...
09.06.2017 - Mit Änderung des BauGB durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die. Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316) wurde in § 142 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauGB die Gemeinde verpflichtet, bei dem Besch
http://www.rechtsinstrumente.de/rechtsinstrumente/san.html
Zur Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen kann die Gemeinde gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB) durch die Sanierungssatzung ein Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Auch hierfür gelten die allgemeinen Voraussetzungen für städtebauliche Sanierungsm
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05.07.2017 - Öffentliche Bekanntmachung zum Bebauungsplan Nr. 142 Stoppenbergstraße – Süd“, Vereinfachte Änderung C der Stadt Wesel gemäß § 13 BauGB vom 05.07.2017.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/staedtebauliche-sani...
Wenn die besonderen bodenrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB nicht zur Anwendung kommen müssen, weil z. B. keine wesentlichen Wertsteigerungen der Grundstücke durch die Sanierung zu erwarten sind, wird die Sanierung im gesamten Sanierungsge
http://alsdorf.de/web/cms/front_content.php?idcat=331
Änderung der Sanierungssatzung „Innenstadt-Alsdorf“ erfolgte im vereinfachten Sanierungsverfahren gemäß § 142 BauGB. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften in den §§ 152 bis 156 BauGB sowie die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB finden keine
https://www.wesel.de/de/aktuelles/bebauungsplan-nr.-142-stoppenberstrasse-sued-...
Öffentliche Bekanntmachung zum Bebauungsplan Nr. 142 Stoppenbergstraße – Süd“, Vereinfachte Änderung C der Stadt Wesel gemäß § 13 BauGB vom 05.07.2017.