(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist – außer im vereinfachten Sanierungsverfahren – auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.
(2) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). § 54 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
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http://www.guestrow.de/fileadmin/downloads/bauen-wohnen-umwelt/Sanierungsvermer...
Was bedeutet dieses im Einzelnen für die Eigentümer und Mieter? Eintragung des Sanierungsvermerkes in das Grundbuch (§ 143 BauGB ) Abt. II, was jedoch keine wirtschaftliche, sondern hinweisende Bedeutung für das Grundbuchamt und mögliche Käufer hat. (Eig
https://www.nottuln.de/fileadmin/media/PDF/Fachbereich_3/2018_02_16_B-Plan_143_...
16.02.2018 - Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO). Gemäß § 1 Absatz 6 BauNVO ist die gem. § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung "Läden und nicht störende Handwerksbetriebe" sowie gem. § 1. Absatz 6 BauNVO sind die gem. § 4 Abs
https://www.ruesselsheim.de/fileadmin/user_upload/Ruesselsheim/Stadt_Menu/Ratha...
Die Sanierung wird nach § 142 Abs. 4 in Verbindung mit § 143 Abs. 2 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Eintragung von Sanierungsvermerken in die Grundbücher und die Anwendung der §§ 144 Abs. 2 und 3 – besondere Genehmigungspflichten – sow
http://www.stadt-bad-reichenhall.de/medien/611-sanierungssatzung-neu.pdf
Auf Grund der §§ 142 und 143 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der. Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I Seite 2141, 1998 I S. 137) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (EAGBau) vom 24.0
http://www.sankt-augustin.de/imperia/md/content/cms123/bauen_stadtentwicklung_u...
In der jeweils aktuellen Fassung: Baugesetzbuch (BauGB). i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2015. (BGBl. I S. 1722). Baunutzungsverordnung (BauNVO). i. d. F. vom 23.01.199
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_143/
20.10.2015 - 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk. (1) 1Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 S
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/staedtebauliche-sani...
Die Bekanntmachung der Sanierungssatzung ist in § 143 Abs.1 BauGB geregelt und die Eintragung eines Sanierungsvermerks im Grundbuch in § 143 Abs. 2 BauGB. Im "vereinfachten Verfahren" kann auf den Vermerk verzichtet werden, wenn § 144 Abs. 2 BauGB nicht
http://www.rechtsinstrumente.de/rechtsinstrumente/san.html
Auch ohne die in § 143 Abs. 2 S. 2 BauGB vorgeschriebene Eintragung eines Sanierungsvermerks im Grundbuch bewirkt bereits das Inkrafttreten der kommunalen Sanierungssatzung für das betreffende Gebiet eine Grundbuchsperre, die vom Grundbuchbeamten im Rahm
https://www.koblenz.de/cgi-bin/r20msvcvis_aufgaben_detail_anzeigen.pl?&var_haup...
Sanierungsvermerk nach § 143 BauGB. Fachamt: Dienstleistung: Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (§ 142 Baugesetzbuch -BauGB-). Die
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase...
Beschlüsse nach § 141 Absatz 3, § 165 Absatz 4, § 171 b Absatz 1 und § 171 e Absatz 3 BauGB fasst der Senat. ... nach § 137, § 141 Absatz 1, § 140 Nummer 3 bei Teilfortschreibungen eines Integrierten Entwicklungskonzepts mit unwesentlichen Änderungen in