§ 143 BauGB, Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
Paragraph 143 Baugesetzbuch

(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist – außer im vereinfachten Sanierungsverfahren – auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.


(2) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). § 54 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 2 ausgeschlossen ist.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Sanierungsrechtliche Genehmigung

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Sanierungsgebiet Innenstadt Satzungsbeschluss ... - Stadt Rüsselsheim

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BauGB 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung ...

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20.10.2015 - 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk. (1) 1Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 S

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Die Bekanntmachung der Sanierungssatzung ist in § 143 Abs.1 BauGB geregelt und die Eintragung eines Sanierungsvermerks im Grundbuch in § 143 Abs. 2 BauGB. Im "vereinfachten Verfahren" kann auf den Vermerk verzichtet werden, wenn § 144 Abs. 2 BauGB nicht

Das Recht der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme

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Auch ohne die in § 143 Abs. 2 S. 2 BauGB vorgeschriebene Eintragung eines Sanierungsvermerks im Grundbuch bewirkt bereits das Inkrafttreten der kommunalen Sanierungssatzung für das betreffende Gebiet eine Grundbuchsperre, die vom Grundbuchbeamten im Rahm

Sanierungsvermerk nach § 143 BauGB - Stadt Koblenz

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  • Verortung im BauGB

    BauGBZweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht › Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen › Zweiter Abschnitt: Vorbereitung und Durchführung › § 143

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 143 BauGB
    § 143 Abs. 1 BauGB oder § 143 Abs. I BauGB
    § 143 Abs. 2 BauGB oder § 143 Abs. II BauGB

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