§ 163 BauGB, Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke
Paragraph 163 Baugesetzbuch

(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung

1.
das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder
2.
das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist.
Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären.


(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Falle nicht.


(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Webseiten zum Paragraphen

BauGB § 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_163/
20.10.2015 - 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke. (1) 1Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung. das Grundstück bebaut ist oder in sonstige

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  • Verortung im BauGB

    BauGBZweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht › Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen › Fünfter Abschnitt: Abschluss der Sanierung › § 163

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 163 BauGB
    § 163 Abs. 1 BauGB oder § 163 Abs. I BauGB
    § 163 Abs. 2 BauGB oder § 163 Abs. II BauGB
    § 163 Abs. 3 BauGB oder § 163 Abs. III BauGB

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