§ 162 BauGB, Aufhebung der Sanierungssatzung
Paragraph 162 Baugesetzbuch

(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn

1.
die Sanierung durchgeführt ist oder
2.
die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
3.
die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder
4.
die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.


(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.


(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.


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28.07.1972 - Aufgrund des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom. 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009. (BGBl. I S. 2585) - in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung Rhe

B-Plan 162 - Stadt Barsinghausen

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Aufstellungsbesch Iuss. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Barsinghausen hat in seiner Sitzung am 20.06.2001 die Aufstellung des. Bebauungsplanes Nr. 162 beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß 5 2 Abs. 1 BauGB am. 09.10.2001 ortsüblich bekann

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Abs. 3 BauGB an die Gemeinde e hier die Landeshauptstadt Potsdam — zu zahlen. Der Abschiuss der städtebauiichen Maßnahme tritt nach 5 162. BauGB durch Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des. Sanierungsgebietes ein. Die Bekanntmachung des

Amtliche Bekanntmachung SATZUNG über die Aufhebung der ...

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Aufgrund des § 162 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September. 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1722) sowie des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Bra

Aufhebung Sanierungssatzung Altkötzschenbroda

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30.05.2012 - Diese Satzung tritt gemäß ä 162 Abs. 2 BauGB am Tage ihrer Bekanntmachung im. Radebeuler Amtsblatt in Kraft. rechtliche Grundlagen: ä@ 136 bis 164b BauGB. Angabe der finanziellen Auswirkungen: finanzielle Auswirkungen: ja I X nein. Bestätigun


Webseiten zum Paragraphen

§ 162 BauGB Aufhebung der Sanierungssatzung Baugesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/114/a1344.htm
(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn 1. die Sanierung durchgeführt ist oder 2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder 3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder 4. die nach § 142 Abs. 3 Satz.

BauGB § 162 Aufhebung der Sanierungssatzung - NWB Datenbank

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20.10.2015 - Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen. Fünfter Abschnitt: Abschluss der Sanierung. § 162 Aufhebung der Sanierungssatzung [1]. (1) 1Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn. die Sanierung durchgeführt ist oder. die Sanierung sich

Dienstleistungsportal - Landesrecht - Dienstleistungsportal MV

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Die Entscheidung hierüber unterliegt dem Abwägungsgebot, § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB. Ein Abwägungsausfall kann nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unerheblich sein. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Urteil vom 05.12.2012, 3 K

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162 Abs. 2 S. 2 BauGB. § 162 Abs. 2 S. 4 BauGB. BauGB §§ 143, 154. Art. 2 sollte die Änderungssatzung. § 162 Abs. 2 S. 2 BauGB. Orientierungsatz: Straßenausbaubeitrag; Sanierungssatzung; Bekanntmachung. Schlagworte: Straßenausbaubeitrag, öffentliche Beka


  • Verortung im BauGB

    BauGBZweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht › Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen › Fünfter Abschnitt: Abschluss der Sanierung › § 162

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 162 BauGB
    § 162 Abs. 1 BauGB oder § 162 Abs. I BauGB
    § 162 Abs. 2 BauGB oder § 162 Abs. II BauGB
    § 162 Abs. 3 BauGB oder § 162 Abs. III BauGB

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