(1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 bezeichneten Gründen aufgehoben oder ist im Falle der Aufhebung nach § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Sanierung nicht durchgeführt worden, hat der frühere Eigentümer eines Grundstücks einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf Rückübertragung dieses Grundstücks, wenn es die Gemeinde oder der Sanierungsträger von ihm nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur Durchführung der Sanierung freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs ohne Hergabe von entsprechendem Austauschland, Ersatzland oder Begründung von Rechten der in § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art erworben hatte.
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn
(3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei Jahren seit der Aufhebung der Sanierungssatzung verlangt werden.
(4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den Verkehrswert zu zahlen, den das Grundstück im Zeitpunkt der Rückübertragung hat.
(5) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102 bleibt unberührt. Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung nach § 103 bemisst sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks, der sich auf Grund des rechtlichen und tatsächlichen Zustands im Zeitpunkt der Aufhebung der förmlichen Festlegung ergibt.
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24.01.2018 - BauGB der 164. Änderung des Flächennutzungsplans mit. Begründung wurde vom Planungs- und Umweltausschuss des Rates der Stadt Dormagen am .................. gefasst. WEITERE DARSTELLUNGEN VON. VERKEHRSFLACHEN MIT BESONDERER. ZWECKBESTIMMUNG.
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2. für die Erteilung von Bewilligungen von Städtebauförderungsmitteln zu Maßnahmen nach den §§ 164a, 164b BauGB. (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Abs. 1 BauGB sind die unteren Bauaufsichtsbehörden (§ 60 Abs. 1 Nr. 3
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Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch / 5.24 Anspruch auf Rückübertragung (§ 164 BauGB). Städtebauliche Sanierungsma... / 5.24 Anspruch auf Rückübertragung (§ 164 BauGB). Wurde von Ihnen zur Sanierung Ihr Anwesen von der Gemeinde oder
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22.07.2016 - Änderung des Bebauungsplanes Nr. 164 „Am tiefen Wege“ als Bebauungsplan der. Innenentwicklung gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren hier: a) Bekanntgabe des Änderungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB und b) Durchführun
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