§ 164b BauGB, Verwaltungsvereinbarung
Paragraph 164b Baugesetzbuch

(1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 104b des Grundgesetzes den Ländern nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Finanzhilfen für Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach einem in gleicher Weise geltenden, allgemeinen und sachgerechten Maßstab gewähren. Der Maßstab und das Nähere für den Einsatz der Finanzhilfen werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern festgelegt.


(2) Schwerpunkt für den Einsatz solcher Finanzhilfen sind

1.
die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren in ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer Berücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
2.
die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in Innenstädten brachliegenden Industrie-, Konversions- oder Eisenbahnflächen, zur Errichtung von Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung) sowie von umweltschonenden, kosten- und flächensparenden Bauweisen,
3.
städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Fehlallokation

http://planung-tu-berlin.de/Bodennutzungsplanung/9-Fehlallokation.ppt
Städtebauförderungsmittel des Bundes: Grundlage Art. 104 a Abs. 4 GG, Umsetzung über § 164 b Abs. 1 BauGB nach Verwaltungsvereinbarung. Gem. § 164 b Abs. 2 BauGB schwerpunktmäßige förderungsfähige Investitionsbereiche (Förderschwerpunkte):. Stärkung von


PDF Dokumente zum Paragraphen

Verwaltungsvereinbarung - Städtebauförderung

http://www.staedtebaufoerderung.info/StBauF/SharedDocs/Publikationen/StBauF/VVS...
I. Zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen nach §§ 164 a, 164 b und 169 Abs. 1 Nummer 9. Baugesetzbuch (BauGB) gewährt der Bund den Ländern im Jahr 2002 Finanzhilfen für. Investitionen der Gemeinden (Gemeindeverbände). Diese Verwaltungsvereinbarung regel

Mustereinführungserlass zur städtebaulichen Sanierungsmaßnahme ...

https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/4231568.pdf
164b BauGB). V. Inkrafttreten und Überleitungsrecht. I. Einleitung. Das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BauROG) vom 18. August 1997 (BGBI. I S. 2081) hat die bewährten Regelungen für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 ff. BauGB) und für städteb

Coburger Amtsblatt - Landkreis Coburg

https://www.landkreis-coburg.de/files/18-2017.pdf
19.05.2017 - der o. g. Grundlagen erfolgt. Die §§ 137 und 139 BauGB (Beteiligung und. Mitwirkung der Betroffenen und der öffentlichen. Aufgabenträger) sind gemäß § 171b Abs. 3 BauGB bei der. Vorbereitung und. Durchführung der. Stadtumbaumaßnahmen entspre

1. vereinfachte Aenderung des Bebauungsplanes Nr. 164B in ...

http://www.meerbusch.de/C125740A002A1DBF/0/62480E1F8B07B16FC1257D46004B28FA/$fi...
bis einschließlich als Entwurf öffentlich aus. Dieser Plan wurde gem. S 10 (1) BauGB İ.V.m. 87 GO NRW durch den. Rat der Stadt am 24.6.2010 als Satzung beschlossen. Baum. 1. vereinfachte Änderung des. Bebauungsplanes Nr. 164 B in Meerbusch - Lank - Latum

Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstraße - GALK

http://www.galk.de/arbeitskreise/ak_planung/down/PosPapier_BauGB_201605.pdf
Schließlich nimmt § 136 Abs. 4 BauGB Bezug auf den potenziellen Beitrag der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen. Ergänzungsbedarf besteht insbesondere bei Nr. 1 und Nr. 4, da dort Aspekte der biologischen Vielfalt nicht explizit verankert sind. 11. Regel


Webseiten zum Paragraphen

BauGB § 164b Verwaltungsvereinbarung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_164b/
05.09.2006 - 164b Verwaltungsvereinbarung [1]. (1) 1Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 104b des Grundgesetzes den Ländern nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Finanzhilfen für Investitionen der Gemeinden

164b BauGB - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/staedtebauliche-sani...
Bund und Länder schließen i. A. jährlich eine Verwaltungsvereinbarung über die Verwendung der Städtebauförderungsmittel ab. In § 164b Abs. 2 BauGB werden dafür die Schwerpunkte für den Einsatz der Finanzhilfen benannt: Stärkung der Innenstädte und Ortsze

§ 164b BauGB: Verwaltungsvereinbarung - LX Gesetze.

https://lxgesetze.de/gesetze/baugb/164b
164b BauGB: Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 104b des Grundgesetzes den Ländern nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Finanzhilfen für Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach einem in glei

3.4 Besonderes kommunales Baurecht und Städtebauförderung | ARL ...

https://www.arl-net.de/de/commin/deutschland-germany/34-besonderes-kommunales-b...
... sowie informelle Instrumente, z.B. die städtebauliche Rahmenplanung, stützen. Zahlreiche Einzelvorschriften des besonderen Städtebaurechts betreffen die Durchführung verschiedenster Maßnahmen, z.B. die Verantwortlichkeiten für Planung und Kosten. Stä

Richtlinie - Förderdatenbank - Fördersuche

http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche.htm...
12.12.2016 - Auf der Grundlage des § 33 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AG BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) geändert worden ist, we


  • Verortung im BauGB

    BauGBZweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht › Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen › Sechster Abschnitt: Städtebauförderung › § 164b

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 164b BauGB
    § 164b Abs. 1 BauGB oder § 164b Abs. I BauGB
    § 164b Abs. 2 BauGB oder § 164b Abs. II BauGB

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