(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden.
(3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn
(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen über die Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. Die §§ 137 bis 141 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen, dass sich die Entwicklung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Entwicklung nicht betroffen werden, können aus dem Bereich ganz oder teilweise ausgenommen werden. Grundstücke, die den in § 26 Nummer 2 und § 35 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke sowie Grundstücke, für die nach § 1 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes ein Anhörungsverfahren eingeleitet worden ist, und bundeseigene Grundstücke, bei denen die Absicht, sie für Zwecke der Landesverteidigung zu verwenden, der Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers in den städtebaulichen Entwicklungsbereich einbezogen werden. Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme besteht.
(6) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungssatzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen.
(7) Der Entwicklungssatzung ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung sind die Gründe darzulegen, die die förmliche Festlegung des entwicklungsbedürftigen Bereichs rechtfertigen.
(8) Der Beschluss der Entwicklungssatzung ist ortsüblich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145 und 153 Absatz 2 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung rechtsverbindlich.
(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat hierbei die von der Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk). § 54 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
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https://www.redeker.de/downloads/lehre/2012/59/Besonderes%20St%E4dtebaurecht%20...
umgestaltet wird (§ 136 Abs. 2 BauGB). • Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165 – 171. BauGB) = Erstmalige Entwicklung oder Neuordnung von. Ortsteilen oder Teilen der Gemeinde entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklu
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Entwicklungsbereich gemäß § 165 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der dem Beschluss zugrundeliegende Lageplan vom 06.07.2016 kann während den Dienstzeiten im Bauverwaltungsamt, Untere Laube 24, 6.OG, Zimmer 6.04, eingesehen werden. Das Untersuc
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Begründung (§165 Abs. 7 BauGB) zur Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über die förmliche Festlegung des. Entwicklungsbereiches „Krampnitz“. 1. Ausgangssituation. Zur Ermittlung, ob hinsichtlich einer Gesamtentwicklung der Kasernenanlage Krampnitz und i
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12.01.2015 - des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie. – des § 86 der Landesbauordnung M-V (LBauO M-V) wird durch die Stadtvertretung nachfolgender Beschluss gefasst: 1. Für die Fläche, begrenzt durch. - im Norden: die Usedomer Straße und den Bebauungs
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20.03.2007 - BauGB §§ 162 Abs. 3, 165 ff., 169, 144, 154; StBauFG §§ 51, 53. Gelöschter Entwicklungsvermerk nach altem Städtebauförderungsgesetz (Bezug auf. Gutachten, DNotI-Report 2003, 147). I. Sachverhalt und Frage. Welche Besonderheiten sind bei eine
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Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme. Mit der Entwicklungsmaßnahme können nach § 165 Abs. 2 BauGB Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebietes entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde erstm
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(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwi
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April 1993 (BGB1.1 S. 466) in das Dauerrecht des Baugesetzbuchs (BauGB) übernommen worden. Die entsprechenden Regelungen der §§ 165 bis 171 BauGB sind an die Stelle der §§ 6 und 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) vom 17. Mai 199
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Anlage 1a Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach § 165 Abs. 4 BauGB. Anlage 1b Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen. Anlage 2 Satzungsbeschluss über die förmliche Festlegung eines städ
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Der Ausschuss für Infrastruktur, Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Schwerte hat in seiner Sitzung vom 27.06.2017 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 165 "Waldstraße" der Stadt Schwerte gemäß § 13a BauGB beschlossen (DS IX/0585). De