§ 166 BauGB, Zuständigkeit und Aufgaben
Paragraph 166 Baugesetzbuch

(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu verwirklichen.


(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein funktionsfähiger Bereich entsprechend der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entsteht, der nach seinem wirtschaftlichen Gefüge und der Zusammensetzung seiner Bevölkerung den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt ist.


(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 169 Absatz 6 anstreben. Die Gemeinde soll von dem Erwerb eines Grundstücks absehen, wenn

1.
bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und das Maß der baulichen Nutzung bei der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden sollen oder
2.
der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwendung nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu verpflichtet.
Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten, der der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht.


(4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach § 205 Absatz 4 übertragen werden.


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05.02.2018 - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017. (BGBl. I S. 3634). - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) -Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege- vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artik

Zusammenfassende Erklärung Bänninger-Areal (PDF ... - Stadt Gießen

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18.12.1990 - 2-166-0. BEBAUUNGSPLAN 2-166-0, BAAL, FEUERWEHRGERÄTEHAUS. VERMERKE. Rechtsgrundlagen und Satzungsverfahren. Diesem Bebauungsplan liegen als Rechtsgrundlagen zugrunde: 1. Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (Bundesgesetzblatt I S. 2414) in

(BauGB) des Beschlusses des Bebauungsplanes Nr. 87 - Stadt Gescher

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19.12.2014 - nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ... Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB), Gemeindeordnung (GO) und Landesbauordnung (BauO NRW) ... 166 teilweise. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ergeben sich aus der

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Mustereinführungserlaß zur städtebaulichen Sanierungsmaßnahme nach §§ 136 ff. BauGB und zur städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach §§ 165 ff. BauGB erarbeitet von der Fachkommission ..... Ankaufs zum entwicklungsunbeeinflußten Wert auch die Regelung d


Webseiten zum Paragraphen

§ 166 BauGB: Zuständigkeit und Aufgaben - LX Gesetze.

https://lxgesetze.de/gesetze/baugb/166
166 BauGB: Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird.

166-17 FNP-Aend. Neue Mitte Ebermannsdorf_VE - Gemeinde ...

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Änderungsbeschluss für den Bereich "An der B14“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB: 11.07.2017. 2. Vorgezogene Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB: 3. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) gem. § 4 Abs. 1 BauGB: t. Anschreiben VOm. 4. Billigungs- und

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Damit sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 BauGB für den Erlass einer Außenbereichssatzung an dieser Stelle nicht erfüllt. Daher wir der südwestliche Abschnitt der Wolterstraße vom Geltungsbereich der Außenbereichssatzung ausgenom


  • Verortung im BauGB

    BauGBZweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht › Zweiter Teil: Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen › § 166

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 166 BauGB
    § 166 Abs. 1 BauGB oder § 166 Abs. I BauGB
    § 166 Abs. 2 BauGB oder § 166 Abs. II BauGB
    § 166 Abs. 3 BauGB oder § 166 Abs. III BauGB
    § 166 Abs. 4 BauGB oder § 166 Abs. IV BauGB

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