(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu verwirklichen.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein funktionsfähiger Bereich entsprechend der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entsteht, der nach seinem wirtschaftlichen Gefüge und der Zusammensetzung seiner Bevölkerung den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt ist.
(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 169 Absatz 6 anstreben. Die Gemeinde soll von dem Erwerb eines Grundstücks absehen, wenn
(4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach § 205 Absatz 4 übertragen werden.
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05.02.2018 - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017. (BGBl. I S. 3634). - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) -Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege- vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artik
https://www.giessen.de/media/custom/1894_1218_1.PDF?1358785405
Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB zum Bebauungsplan Nr. Gi ... Gießen, Flur 13 die Flurstücke Nr. 154/7, 154/15,160/5, 166/9, 166/13, 166/14,166/16,. 166/18, 166/19, 166/20, ... Das Planerfordernis für die Stadt ergibt sich folglich aus
https://www.o-sp.de/download/hueckelhoven/136399
18.12.1990 - 2-166-0. BEBAUUNGSPLAN 2-166-0, BAAL, FEUERWEHRGERÄTEHAUS. VERMERKE. Rechtsgrundlagen und Satzungsverfahren. Diesem Bebauungsplan liegen als Rechtsgrundlagen zugrunde: 1. Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (Bundesgesetzblatt I S. 2414) in
http://www.gescher.de/pics/medien/1_1419247664/BK-BP-87-Satzungsbeschluss-19121...
19.12.2014 - nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ... Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB), Gemeindeordnung (GO) und Landesbauordnung (BauO NRW) ... 166 teilweise. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ergeben sich aus der
https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/4231568.pdf
Mustereinführungserlaß zur städtebaulichen Sanierungsmaßnahme nach §§ 136 ff. BauGB und zur städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach §§ 165 ff. BauGB erarbeitet von der Fachkommission ..... Ankaufs zum entwicklungsunbeeinflußten Wert auch die Regelung d
https://lxgesetze.de/gesetze/baugb/166
166 BauGB: Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird.
http://www.ebermannsdorf.de/fileadmin/Dateiverzeichnis/166-17_FNP-Aend._Neue_Mi...
Änderungsbeschluss für den Bereich "An der B14“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB: 11.07.2017. 2. Vorgezogene Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB: 3. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) gem. § 4 Abs. 1 BauGB: t. Anschreiben VOm. 4. Billigungs- und
http://www.schwaebisch-gmuend.de/brcms/pdf/Textteil_Weltgarten_StandJuni14PDF.p...
22.07.2011 - Nr. 166 VI „Weltgarten“. Entwurf 06.06.2014/Krä. Es liegen folgende Bestimmungen zugrunde: Baugesetzbuch (BauGB). i.d.F.v. 23.09.2004, zuletzt geändert durch. Gesetz vom 11.06.2013. Baunutzungsverordnung (BauNVO). i.d.F.v. 23.01.1990, zuletz
https://www.unserac.de/alsdorf/rats-infos/vorlage/beratungen/11264.html
22.06.2016 - Das Bauleitverfahren wird nach § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes 166 – Industriegebiet-Nord nicht berührt werden. Hierdurch kann im Vergleich zum klassischen Bauleitverfahren von der frühzeitigen Unter
https://www.goch.de/de/ris-2008/drucksache-166-2009-aussenbereichssatzung-wolte...
Damit sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 BauGB für den Erlass einer Außenbereichssatzung an dieser Stelle nicht erfüllt. Daher wir der südwestliche Abschnitt der Wolterstraße vom Geltungsbereich der Außenbereichssatzung ausgenom