(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind entsprechend anzuwenden
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten Kapitels über die Bodenordnung sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
(3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der Gemeinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfüllung ihrer Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht hat. Die §§ 85, 87, 88 und 89 Absatz 1 bis 3 sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist § 153 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass in den Gebieten, in denen sich kein von dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert abweichender Verkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend ist, der in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt dort zu erzielen wäre, wo keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind.
(5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs erworben hat, nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 zu veräußern mit Ausnahme der Flächen, die als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen in einem Bebauungsplan festgesetzt sind oder für sonstige öffentliche Zwecke oder als Austauschland oder zur Entschädigung in Land benötigt werden.
(6) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung und Erschließung unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu veräußern, die sich verpflichten, dass sie die Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme bebauen werden. Dabei sind zunächst die früheren Eigentümer zu berücksichtigen. Auf die Veräußerungspflicht ist § 89 Absatz 4 anzuwenden. Zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzte Grundstücke sind Land- oder Forstwirten anzubieten, die zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme Grundstücke übereignet haben oder abgeben mussten.
(7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür zu sorgen, dass die Bauwilligen die Bebauung in wirtschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart durchführen, dass die Ziele und Zwecke der städtebaulichen Entwicklung erreicht werden und die Vorhaben sich in den Rahmen der Gesamtmaßnahme einordnen. Sie hat weiter sicherzustellen, dass die neu geschaffenen baulichen Anlagen entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme dauerhaft genutzt werden.
(8) Zur Finanzierung der Entwicklung ist das Grundstück oder das Recht zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs ergibt. § 154 Absatz 5 ist auf den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch die Entwicklung bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.
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Mein Bauvorhaben soll in einem förmlich festgelegten Entwicklungsbereich ausgeführt werden. Unabhängig von der Baugenehmigung ist dafür zusätzlich die Genehmigung gemäß den §§ 169,. 144 ff. BauGB erforderlich. Hiermit beantrage ich, mein vorgenanntes Vor
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die Anderung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Andranco- desdnu wurde am 09.09.1S.... ortsüblich bekanntgemacht. (S 2 Abs. 1 BauGB). Stegen A ... M=1:1000. 245779. Langenmqos er Stralle o. 169*. A 19-. 20. 245. Ga. 169. 1932. 169*. /bslee. 169+. Erlen
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06.08.2015 - Bebauungsplan Nr. 169 "Fliegerhorst Ost". Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB). Der Rat der Stadt Goslar hat in seiner Sitzung am 21.07.2015 den Bebauungsplan Nr. 169. „Fliegerhorst Ost“ als Satzung beschlossen. Der Bebauung
https://vv.potsdam.de/vv/Muster_Kaufvertrag_-_Info_fuer_Erwerber.pdf
E-Mail: poststelle@rathaus.potsdam.de. Internet: www.potsdam.de. Die Abwicklung rechtsverbindlichen Schriftverkehrs über unsere E-Mail-Adresse ist nicht möglich. Entwicklungsbereich Bornstedter Feld. Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge gem
http://www.guetersloh.de/servlet/it.d4cms.custom.std.download.DownloadServlet/0...
Zeichenerklärung zum Bebauungsplan Nr.169. A. Festsetzungen und Planzeichen gemäß § 9 BauGB i.V.m. BauNVO. 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9(1) Nr. 1 BauGB). WA. 2 Wo. Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO, siehe Text B.1. Begrenzung der Zahl der Wohnu
http://www.buzer.de/gesetz/114/v1353.htm
Zitierungen von § 169 BauGB. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 169 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
http://rechtsinstrumente.de/rechtsinstrumente/entwm.html
169 Abs. 3 BauGB). Der Gesetzgeber hat der Gemeinde mit der Entwicklungssatzung zugleich das Enteignungsrecht zum Erwerb grundsätzlich aller Grundstücke im Entwicklungsbereich vor Aufstellung verbindlicher Bebauungspläne verliehen (§ 169 Abs. 3 BauGB). N
https://www.hansestadtlueneburg.de/desktopdefault.aspx/tabid-8243/16493_read-78...
Bekanntmachung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 169 „Lindenstraße/Ecke Barckhausenstraße“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuches (BauGB). Der Verwaltungsausschuss der Hansestadt Lüneburg hat in seiner Sitzung am 24.01.2017 folgenden Beschluss gefass
https://www.stolberg.de/city_info/webaccessibility/index.cfm?item_id=867007&mod...
3 (2) BauGB, bzw. der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB gefasst. Der Rat der Kupferstadt Stolberg hat daraufhin in gleicher Sitzung nachfolgenden Beschluss einstimmig gefasst: „der Rat beschließt: den B
http://www.mv-regierung.de/wm/stbfr/pages/index_pageD.htm
Nach § 153 Absatz 4 beziehungsweise § 169 Absatz 8 BauGB sind Grundstücke zum Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Gebietes ergibt (Neuordnungswert); dabei ist von der Möglichkeit der Ablösung des Ausgl