§ 14 BauGB, Veränderungssperre
Paragraph 14 Baugesetzbuch

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.


(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.


(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.


(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Satzung über eine Veränderungssperre gem

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werden. Die Erweiterung der Wohnfläche zur Verbesserung des Wohnkomforts hingegen wird durch die Veränderungssperre ausgeschlossen. Des Weiteren werden gemäß § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre nicht erfasst: Bauvorhaben, die vor Inkrafttreten d

Plansicherung.§§ 14 bis 28 BauGB

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www.krautzberger.info. 2. Plansicherungsinstrumente. • Zurückstellung von Baugesuchen: § 15 BauGB. • Veränderungssperre: § 14 BauGB. • Teilungsgenehmigung: § 19 BauGB – weggefallen seit 20.6.2004. • Vorkaufsrechte: § 24 ff. BauGB ...

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Abrissverbots und der Untersagung wertsteigender Maßnahmen. a) Voraussetzung des § 14 I BauGB: Aufstellungsbeschluss der Gemeinde bezüglich eines BP und die öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses. Weiterhin: Beschluss der Gemeinde über den Erlass einer

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27.04.2012 - Aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 2004 (BGBl. I, S. 2414) inder zuletzt geänderten geltenden Fassung und des § 6 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GOLSA)

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über eine Veränderungssperre nach den §§ 14 ff BauGB für den Bebauungsplanbereich „ Windkraft Prettin“ (B-Plan Nr. B-Pr-01) in den Ortsteilen Prettin, Plossig, Labrun. Auf der Grundlage von § 14 und § 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der. Bekanntmac


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Sicherung der Bauleitplanung - Baurecht Bayern - Juracademy

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Unter der Überschrift „Sicherung der Bauleitplanung“ fasst das BauGB in den §§ 14–28 nachfolgende Regelungskomplexe zusammen. Das BauGB enthält im Wesentlichen vier Sicherungsinstrumente. Die Veränderungssperre (§§ 14, 16–18 BauGB) und das Zurückstellen

Sicherung der kommunalen Bauleitplanung - juracademy.de

https://www.juracademy.de/baurecht-baden-wuerttemberg/sicherung-bauleitplanung....
Das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen ist sehr komplex und daher zeitaufwendig. Daher bedürfen diese Verfahren der Sicherung. Durch die Mittel der Plansicherung soll verhindert werden, dass die gemeindliche Planung erschwert oder sogar unmöglic

BauGB § 14 Veränderungssperre - NWB Datenbank

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20.10.2015 - Zweiter Teil: Sicherung der Bauleitplanung. Erster Abschnitt: Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen. § 14 Veränderungssperre. (1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sich

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22.11.2016 - Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das Recht des ersten Bürgermeisters, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (vgl. Art. 37 III 1 GO) auch den Erlass einer Veränderungssperre iSd


  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Zweiter Teil: Sicherung der Bauleitplanung › Erster Abschnitt: Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen › § 14

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 14 BauGB
    § 14 Abs. 1 BauGB oder § 14 Abs. I BauGB
    § 14 Abs. 2 BauGB oder § 14 Abs. II BauGB
    § 14 Abs. 3 BauGB oder § 14 Abs. III BauGB
    § 14 Abs. 4 BauGB oder § 14 Abs. IV BauGB

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