(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
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http://www.lage.de/media/custom/1883_34_1.PDF?1434963084
werden. Die Erweiterung der Wohnfläche zur Verbesserung des Wohnkomforts hingegen wird durch die Veränderungssperre ausgeschlossen. Des Weiteren werden gemäß § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre nicht erfasst: Bauvorhaben, die vor Inkrafttreten d
http://www.krautzberger.info/assets/grundkurs/Plansicherung_14-28_BauGB.pdf
www.krautzberger.info. 2. Plansicherungsinstrumente. • Zurückstellung von Baugesuchen: § 15 BauGB. • Veränderungssperre: § 14 BauGB. • Teilungsgenehmigung: § 19 BauGB – weggefallen seit 20.6.2004. • Vorkaufsrechte: § 24 ff. BauGB ...
http://stba.iesl.kit.edu/downloads/07Std2012.pdf
Abrissverbots und der Untersagung wertsteigender Maßnahmen. a) Voraussetzung des § 14 I BauGB: Aufstellungsbeschluss der Gemeinde bezüglich eines BP und die öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses. Weiterhin: Beschluss der Gemeinde über den Erlass einer
http://www.magdeburg-tourist.de/media/custom/698_14363_1.PDF?1335436826
27.04.2012 - Aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 2004 (BGBl. I, S. 2414) inder zuletzt geänderten geltenden Fassung und des § 6 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GOLSA)
http://stadt-annaburg.de/cms/fileadmin/dokumente/satzungen/ega_veraenderungsspe...
über eine Veränderungssperre nach den §§ 14 ff BauGB für den Bebauungsplanbereich „ Windkraft Prettin“ (B-Plan Nr. B-Pr-01) in den Ortsteilen Prettin, Plossig, Labrun. Auf der Grundlage von § 14 und § 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der. Bekanntmac
https://www.juracademy.de/baurecht-bayern/sicherung-bauleitplanung.html
Unter der Überschrift „Sicherung der Bauleitplanung“ fasst das BauGB in den §§ 14–28 nachfolgende Regelungskomplexe zusammen. Das BauGB enthält im Wesentlichen vier Sicherungsinstrumente. Die Veränderungssperre (§§ 14, 16–18 BauGB) und das Zurückstellen
https://www.juracademy.de/baurecht-baden-wuerttemberg/sicherung-bauleitplanung....
Das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen ist sehr komplex und daher zeitaufwendig. Daher bedürfen diese Verfahren der Sicherung. Durch die Mittel der Plansicherung soll verhindert werden, dass die gemeindliche Planung erschwert oder sogar unmöglic
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_14/
20.10.2015 - Zweiter Teil: Sicherung der Bauleitplanung. Erster Abschnitt: Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen. § 14 Veränderungssperre. (1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sich
http://www.anwalt-herzig.de/bebauungsplan-veraenderungssperre-%C2%A7-14-baugb-b...
Was ist eine Veränderungssperre (§ 14 BauGB) zu einem Bebauungsplanentwurf? Welche Rechtsfolgen gelten? Welche Rechtschutzmöglichkeiten gibt es? Lesen Sie mehr!
http://tp-partner.com/erlass-einer-veraenderungssperre-gemaess-%C2%A7-14-baugb-...
22.11.2016 - Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das Recht des ersten Bürgermeisters, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (vgl. Art. 37 III 1 GO) auch den Erlass einer Veränderungssperre iSd