(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
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http://www.helmut-petz.de/docs/_Ex_UPR_SoSe_2017_Faelle_9-10_Loesungen.doc
Zwischenergebnis: Genehmigung nach den Maßstäben der TA Lärm unzumutbar und deshalb im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB rücksichtslos. b) alternative Prüfung: Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB. aa) allgemein zulässig, § 4 Abs. 2 BauNVO: +. bb) ausnah
http://stba.iesl.kit.edu/downloads/07Std2012.pdf
bestehen gemäß § 18 I BauGB Entschädigungsansprüche. 3. Die Zurückstellung eines Baugesuchs regelt § 15 BauGB. Die Voraussetzungen sind identisch mit denen einer Veränderungssperre, nur, dass eine solche nicht er- lassen wurde. Es besteht die Möglichkeit
http://www.pontepress.de/pdf/u15_201401.pdf
Die Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB führt zu einer Aus- setzung des Genehmigungsverfahrens und hat zur Folge, dass der. Lauf der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB aufhört und mit Beendigung der Aussetzung von neuem beginnt. (Leitsatz der
https://www.brandi.net/fileadmin/user_upload/BauR_-_Zurueckstellung_von_Genehmi...
ä 15 Abs. 3 BauGB — aber richtig! Zugleich Besprechung des Beschlusses des VG Minden v. 12.05.2014. -11L180/14— von Rechtsanwalt und Fachanvvalt für Verwaltungsrecht Dr. Nils Gronemeyer, Paderborn. A. Einleitung. Die kommerzielle Nutzung der Windenergie
http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2015/10/Fall-1-Die-clevere-Juristi...
16 BauGB eine Satzung und unterliegt als solche – wie der Bebauungsplan – dem Normenkontrollverfahren des § 47 VwGO vor dem OVG. II. Zurückstellung von Baugesuchen, § 15 BauGB. Will die Gemeinde keine Veränderungssperre erlassen, sondern nur in Einzelfäl
https://www.doev.de/wp-content/uploads/2015/Leitsaetze/18/E_0594.pdf
Rechtsquelle/n: BauGB § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2,. Abs. 2 Satz 2. Stichworte: Windenergieanlage; Baugesuch; immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid;. Zurückstellung; Einvernehmen; gemeindliches -; Einvernehmensfiktion; Wirkung d
http://planungspraxis.bund-wiki.de/index.php?title=Unterschiede_zwischen_Ver%C3...
13.08.2012 - Voraussetzung ist sowohl beim Erlass einer Veränderungssperre nach | § 14 BauGB wie auch bei der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB ein wirksam gefasster Planaufstellungsbeschluss. Eine Konkretisierung der Planungskonzeption muss
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/erneuerbare-energien/windenergie/pl...
Für die Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB ist zum einen Voraussetzung, dass ein Aufstellungsbeschluss für einen Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gefasst worden ist. Hinzu kommen muss ferner, dass zu befürchten
https://www.juracademy.de/baurecht-bayern/zulaessigkeit-vorhaben-innenbereich.h...
34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO) enthaltene Gebot der Rücksichtnahme trägt als Korrektiv der Tatsache Rechnung, dass die alleinige Orientierung an dem durch die Umgebung vorgegebenen Rahmen nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen führt. So ka
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-54529?hl=...
Eine nach § 15 Abs. 3 BauGB sicherungsfähige Planung liegt nur vor, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht völlig offen sind, sondern sie ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Flächennutzungsplans sein soll
http://www.juraindividuell.de/artikel/das-ruecksichtnahmegebot/
13.08.2013 - Auch § 35 BauGB zählt zu dem partiellen Drittschutz. § 35 I BauGB gewährt Schutz vor der Beeinträchtigung der Privilegierung (insbesondere vor heranrückender Wohnbebauung ähnlich wie bei § 15 I 2 Alt. 2 BauNVO). In § 35 II BauGB findet das G