(1) Für den Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden sind Obere Gutachterausschüsse oder Zentrale Geschäftsstellen zu bilden, wenn in dem Bereich der höheren Verwaltungsbehörde mehr als zwei Gutachterausschüsse gebildet sind. Auf die Oberen Gutachterausschüsse sind die Vorschriften über die Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden.
(2) Der Obere Gutachterausschuss oder die Zentrale Geschäftsstelle haben insbesondere die Aufgabe, überregionale Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens zu erstellen, auch um zu einer bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz beizutragen. Ist nach Absatz 1 kein Oberer Gutachterausschuss oder keine Zentrale Geschäftsstelle zu bilden, gilt Satz 1 für die Gutachterausschüsse entsprechend.
(3) Der Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag eines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt.
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https://www.solms.de/wp-content/uploads/2014/02/Gemarkung-Albshausen-Nr.-3.01-H...
198. BEKANNT GEMACHT. AM. Solms DEN. DEN. 198. SATZUNGSBESCHLUSS. AM 12. 12. 1989. LAAng DEN 16. 01.140. 198. 102. FESTSETZUNGEN GEM. 8 9 (1) BauGB IN VERBINDUNG MIT. S 1 (4) BauNVO. IC Wegree. 202. 1. A Schleusenhaus le). 701. 2201. Das Gewerbegebiet wi
https://www.potsdam.de/sites/default/files/documents/Kosent198_1.pdf
15.05.2006 - (1) Die Stadt Potsdam erhebt Kostenerstattungsbeträge gemäß § 135 c BauGB für die. Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen des. Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung unter besonderer Berücksichtigung der
https://www.neubukow-salzhaff.de/downloads/datei/OTAwMDAwMTA2Oy07L3Vzci9sb2NhbC...
BauGB der Stadt Ostseebad Rerik für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 20. „Schillerstraße 30-er Jahre“ der Stadt Ostseebad Rerik. Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung ... 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190,
https://www.o-sp.de/download/loehne/45237
Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 198 werden mit. Inkrafttreten dieser Plandnderung aufgehoben, sofern sie den neuen Planfest– setzungen entgegenstehen. B. Textliche Festsetzungen mit Zeichenerklärungen. Geltungsbereich des Bebauu
https://www.moers.de/c125722e0057acf2/files/198-planzeichnung_und_legende.pdf/$...
5. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten. GFL der Allgemeinheit, Fahrrecht zugunsten der Anlieger und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger. (siehe auch Textliche
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_198/
(3) Der Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag eines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [GAAAB-55864]. 1Anm. d. Red.: § 198 i. d. F. des Gesetz
https://www.umweltdigital.de/nd/1108712/detail.html
198 Oberer Gutachterausschuss. (1) Für den Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden sind Obere Gutachterausschüsse oder Zentrale Geschäftsstellen zu bilden, wenn in dem Bereich der höheren Verwaltungsbehörde mehr als zwei Gutachterausschüs
https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0051.asp?__kvonr=52102
Beschluss. Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat. 1. beschließt über die während der Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur 198. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) –Arbeitstitel: Von-
https://www.nordhorn.de/magazin/artikel.php?artikel=3103&type=2&menuid=2356&top...
10.11.2017 - Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 198 „Mathildenstraße / Heideweg“, 2. Änderung. Der Rat der Stadt Nordhorn hat den Bebauungsplan Nr. 198 „Mathildenstraße / Heideweg“, 2. Änderung am 26.10.2017 gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in
https://rat.eschweiler.de/bi/vo0050.php?__kvonr=308
21.02.2014 - I. Die Stellungnahme der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) und (2) BauGB wird nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage abgewogen (Anlage 1). II. Die Stellungnahmen der Behörden gemäß § 3 (2) BauGB, § 4 (1) und (2) BauGB und § 4a (3) BauGB werden nach