§ 198 BauGB, Oberer Gutachterausschuss
Paragraph 198 Baugesetzbuch

(1) Für den Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden sind Obere Gutachterausschüsse oder Zentrale Geschäftsstellen zu bilden, wenn in dem Bereich der höheren Verwaltungsbehörde mehr als zwei Gutachterausschüsse gebildet sind. Auf die Oberen Gutachterausschüsse sind die Vorschriften über die Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden.


(2) Der Obere Gutachterausschuss oder die Zentrale Geschäftsstelle haben insbesondere die Aufgabe, überregionale Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens zu erstellen, auch um zu einer bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz beizutragen. Ist nach Absatz 1 kein Oberer Gutachterausschuss oder keine Zentrale Geschäftsstelle zu bilden, gilt Satz 1 für die Gutachterausschüsse entsprechend.


(3) Der Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag eines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Ursprungsplan - Stadt Solms

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198. BEKANNT GEMACHT. AM. Solms DEN. DEN. 198. SATZUNGSBESCHLUSS. AM 12. 12. 1989. LAAng DEN 16. 01.140. 198. 102. FESTSETZUNGEN GEM. 8 9 (1) BauGB IN VERBINDUNG MIT. S 1 (4) BauNVO. IC Wegree. 202. 1. A Schleusenhaus le). 701. 2201. Das Gewerbegebiet wi

Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß § 135 c ...

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15.05.2006 - (1) Die Stadt Potsdam erhebt Kostenerstattungsbeträge gemäß § 135 c BauGB für die. Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen des. Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung unter besonderer Berücksichtigung der

Veränderungssperre B 20 Rerik 2017 - Amt Neubukow-Salzhaff

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BauGB der Stadt Ostseebad Rerik für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 20. „Schillerstraße 30-er Jahre“ der Stadt Ostseebad Rerik. Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung ... 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190,

B-Plan 198_1 Satzung

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Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 198 werden mit. Inkrafttreten dieser Plandnderung aufgehoben, sofern sie den neuen Planfest– setzungen entgegenstehen. B. Textliche Festsetzungen mit Zeichenerklärungen. Geltungsbereich des Bebauu

Planzeichnung und Legende zum Bebauungsplan Nr. 198 - Stadt Moers

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5. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten. GFL der Allgemeinheit, Fahrrecht zugunsten der Anlieger und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger. (siehe auch Textliche


Webseiten zum Paragraphen

BauGB § 198 Oberer Gutachterausschuss - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_198/
(3) Der Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag eines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [GAAAB-55864]. 1Anm. d. Red.: § 198 i. d. F. des Gesetz

§ 198 Oberer Gutachterausschuss – BauGB – Baugesetzbuch - Bund ...

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198 Oberer Gutachterausschuss. (1) Für den Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden sind Obere Gutachterausschüsse oder Zentrale Geschäftsstellen zu bilden, wenn in dem Bereich der höheren Verwaltungsbehörde mehr als zwei Gutachterausschüs

198. FNP-Änderung; Von-Quadt-Straße in Köln-Dellbrück ...

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Beschluss. Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat. 1. beschließt über die während der Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur 198. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) –Arbeitstitel: Von-

Nordhorn - Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 198 ...

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21.02.2014 - I. Die Stellungnahme der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) und (2) BauGB wird nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage abgewogen (Anlage 1). II. Die Stellungnahmen der Behörden gemäß § 3 (2) BauGB, § 4 (1) und (2) BauGB und § 4a (3) BauGB werden nach


  • Verortung im BauGB

    BauGBDrittes Kapitel: Sonstige Vorschriften › Erster Teil: Wertermittlung › § 198

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 198 BauGB
    § 198 Abs. 1 BauGB oder § 198 Abs. I BauGB
    § 198 Abs. 2 BauGB oder § 198 Abs. II BauGB
    § 198 Abs. 3 BauGB oder § 198 Abs. III BauGB

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