§ 197 BauGB, Befugnisse des Gutachterausschusses
Paragraph 197 Baugesetzbuch

(1) Der Gutachterausschuss kann mündliche oder schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von Personen einholen, die Angaben über das Grundstück und, wenn das zur Ermittlung von Geldleistungen im Umlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträgen und von Enteignungsentschädigungen erforderlich ist, über ein Grundstück, das zum Vergleich herangezogen werden soll, machen können. Er kann verlangen, dass Eigentümer und sonstige Inhaber von Rechten an einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks haben zu dulden, dass Grundstücke zur Auswertung von Kaufpreisen und zur Vorbereitung von Gutachten betreten werden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.


(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gutachterausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Die Finanzbehörden erteilen dem Gutachterausschuss auf Ersuchen Auskünfte über Grundstücke, soweit ihnen die Verhältnisse der Grundstücke bekannt sind und dies zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen und Enteignungsentschädigungen sowie zur Ermittlung von Verkehrswerten und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte erforderlich ist. Die Auskunftspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Verordnung - Sachsen.de

http://www.boris.sachsen.de/GUA_01_11_0598a.pdf
15.11.2011 - Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 BauGB, soweit er damit nicht die. Geschäftsstelle beauftragt,. 6. Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle sowie. 7. Erläuterung der Gutachten vor Behörden und Gerichten, soweit er hierzu ni

Abwägungsvorschlag zur 197. Änderung des Flächennutzungsplanes

https://www.itk-rheinland.de/ratsinfo/moenchengladbach/9224/Vm9ybGFnZV8xOTdfRk5...
Der Oberbürgermeister. Fachbereich Stadtentwicklung und Planung. Abwägungsvorschlag zur 197. Änderung des Flächennutzungsplanes. - zu den Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB. - zu den Stellungnahmen der früh

Hinweis auf die Bekanntmachung Nr. 197/2017 ... - Amt Kellinghusen

https://www.amt-kellinghusen.de/fileadmin/Dateien/News_u_Veranstaltungen/Aktuel...
15.12.2017 - Die Bekanntmachung Nr. 197/2017. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 „Kottenwendt“ der Gemeinde Wrist. 1) Bekanntmachung des ergänzenden Aufstellungsbeschlusses gem. § 2. Abs. 1 Satz 2 BauGB. 2) Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

2. änderung des beba 2. änderung des bebauungsplanes g 197 ...

https://www.solingen.de/C1257C86002D8543/html/52227506BD1A06CBC125824000304F8E/...
4 BauGB) r. 4 BauGB). Über die im Bebauungsplan durch Zeichnung und Beschriftung getroffenen Fest- setzungen hinaus oder soweit solche Festsetzungen nicht getroffen sind, gelten als. Flächen für Stellplätze oder Garagen die überbaubaren Grundstücksfläche

Begründung gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch zur 197 ... - Stadt Bonn

https://www.bonn.de/umwelt_gesundheit_planen_bauen_wohnen/stadtplanung/flaechen...
„Schwimmbad Wasserland“ gemäß § 2 BauGB gefasst. Mit der 197. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des. Bebauungsplanes Nr. 6719-3 sollen die planungsrechtlichen. Voraussetzungen für die Realisierung eines modernen Schwimmbades in zentr


Webseiten zum Paragraphen

VG Sigmaringen, Urteil vom 30. Januar 2014 - Az. 2 K 2218/12 - openJur

https://openjur.de/u/673657.html
30.01.2014 - Tenor. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand. Die Klägerin wendet sich gegen die Verfügung der Beklagten, mit der sie gemäß § 197 BauGB zur Erteilung von Auskünften über das Grundstück S.-Straße

Ex-Eigentümer schuldet Gutachterausschuss Auskunft | Hiller ...

https://hiller-schleehuber.de/ex-eigentuemer-schuldet-gutachterausschuss-auskun...
26.03.2014 - Der Gutachterausschuss der Beklagen forderte die Klägerin mehrmals unter Bezugnahme auf § 197 BauGB dazu auf, Angaben zum Grundstück zu machen. Da die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkam, erließ die Beklagte einen Bescheid, in dem sie

Fragebogen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte ...

https://www.vermieter-forum.com/threads/fragebogen-des-gutachterausschusses-fue...
Sorry wenn ich meine Frage hier stelle, ich habe keine passende Rubrik gefunden. Wir haben ein Haus gekauft und nun schreibt uns der...

BauGB § 197 Befugnisse des Gutachterausschusses - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_197/
20.10.2015 - Drittes Kapitel: Sonstige Vorschriften. Erster Teil: Wertermittlung. § 197 Befugnisse des Gutachterausschusses [1]. (1) 1Der Gutachterausschuss kann mündliche oder schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von Personen einholen, die An

Kaufpreissammlung - Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte ...

http://www.gaa.hochsauerlandkreis.de/gaahsk_produkte_kaufpreissammlung.html
Nach § 195 BauGB sind alle Notare verpflichtet, Abschriften der von ihnen beurkundeten Kaufverträge dem Gutachterausschuss zu übersenden. Entsprechendes gilt auch für ... Die Berechtigung, die Eigentümer um Auskunft zu bitten, ergibt sich aus § 197 Abs.


  • Verortung im BauGB

    BauGBDrittes Kapitel: Sonstige Vorschriften › Erster Teil: Wertermittlung › § 197

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 197 BauGB
    § 197 Abs. 1 BauGB oder § 197 Abs. I BauGB
    § 197 Abs. 2 BauGB oder § 197 Abs. II BauGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Baugesetzbuch.net