§ 199 BauGB, Ermächtigungen
Paragraph 199 Baugesetzbuch

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte zu erlassen.


(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse und der Oberen Gutachterausschüsse sowie der Zentralen Geschäftsstellen, soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die Mitwirkung der Gutachter und deren Ausschluss im Einzelfall,
2.
die Aufgaben des Vorsitzenden,
3.
die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle,
4.
die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, die Häufigkeit der Bodenrichtwertermittlung sowie die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,
5.
die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung,
6.
die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachterausschuss und den Oberen Gutachterausschuss und
7.
die Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses und des Oberen Gutachterausschusses
zu regeln.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Hinweise zu den Anforderungen an Verkehrswertgutachten

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Anforderungen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die aufgrund des § 199 Abs. 1. BauGB erlassenen Vorschriften. Somit sind die Wertermittlungsgrundsätze und Wertermittlungsverfah- ren der Immobilienwertermittlungsverordn


Webseiten zum Paragraphen

BauGB § 199 Ermächtigungen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_199/
20.10.2015 - 199 Ermächtigungen [1]. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die

§ 199 BauGB Ermächtigungen Baugesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/114/a1388.htm
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung.

Baugesetzbuch (BauGB) - Auszüge

https://www.gutachterausschuss-bb.de/xmain/baugb-auszug.htm
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). (Auszug der Paragraphen 192 bis 199). § 192 Gutachterausschuss · § 193 Aufgaben des Gutachterausschusses · § 194 Verkehrswert · § 195 Kaufpreissammlung · § 196 Bodenr

R B 198 ErbStR 2011 - Nachweis des niedrigeren ... - Steuerlinks

http://www.steuerlinks.de/richtlinie/erbstr2011/rb%20198.html
Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Absatz 1 BauGB erlassenen Vorschriften . Nach Maßgabe dieser Vorschriften sind sämtliche wertbeeinflussenden Umstände zur Ermittlung des gemeinen Werts (Verkehrs

Teilaufhebung - Gemeinde Harsum

http://www.harsum.de/media/custom/1735_1014_1.PDF?1412920949
ist einwandfrei möglich. Katasteramt Hildesheim, den 20.03.199? Siegel gez. I.W. DR. KOHLENBERG. WERFAHRENSWERMERKE. Der Rat der Gemeinde Harsum hat in seiner Sitzung am 05.07.1990 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 beschlossen. Der Aufstellungsbe


  • Verortung im BauGB

    BauGBDrittes Kapitel: Sonstige Vorschriften › Erster Teil: Wertermittlung › § 199

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 199 BauGB
    § 199 Abs. 1 BauGB oder § 199 Abs. I BauGB
    § 199 Abs. 2 BauGB oder § 199 Abs. II BauGB

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