§ 223 BauGB, Anfechtung von Ermessensentscheidungen
Paragraph 223 Baugesetzbuch

Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt nicht, soweit in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch auf eine Geldleistung entschieden worden ist.


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§ 223 BauGB Anfechtung von Ermessensentscheidungen ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/114/a1415.htm
Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens.

BauGB § 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_223/
20.10.2015 - 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen. 1Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die

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  • Verortung im BauGB

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  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 223 BauGB
    § 223 Abs. 1 BauGB oder § 223 Abs. I BauGB

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