§ 224 BauGB, Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Paragraph 224 Baugesetzbuch

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

1.
den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,
2.
die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,
3.
die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie
4.
die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4
hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.


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224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung [1]. 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1,.

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  • Verortung im BauGB

    BauGBDrittes Kapitel: Sonstige Vorschriften › Dritter Teil: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen › § 224

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 224 BauGB
    § 224 Abs. 1 BauGB oder § 224 Abs. I BauGB

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