§ 227 BauGB, Säumnis eines Beteiligten
Paragraph 227 Baugesetzbuch

(1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich verhandelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten nicht erscheint. Über einen Antrag, den ein nicht erschienener Beteiligter in einer früheren mündlichen Verhandlung gestellt hat, kann nach Lage der Akten entschieden werden.


(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder andere Beteiligte eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.


(3) Die §§ 332 bis 335, 336 Absatz 2 und § 337 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht anzuwenden.


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15/09 Amtsblatt der Stadt Schwerte 21.09.2009

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§ 227 BauGB Säumnis eines Beteiligten Baugesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/114/a1419.htm
(1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich verhandelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten nicht erscheint. Über.

BauGB § 227 Säumnis eines Beteiligten - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_227/
BauGB § 227 i.d.F. 20.10.2015. Drittes Kapitel: Sonstige Vorschriften. Dritter Teil: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen. § 227 Säumnis eines Beteiligten. (1) 1Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung geste

§ 227 BauGB: Säumnis eines Beteiligten - LX Gesetze.

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227 BauGB: Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich verhandelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten nicht erscheint.

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  • Verortung im BauGB

    BauGBDrittes Kapitel: Sonstige Vorschriften › Dritter Teil: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen › § 227

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 227 BauGB
    § 227 Abs. 1 BauGB oder § 227 Abs. I BauGB
    § 227 Abs. 2 BauGB oder § 227 Abs. II BauGB
    § 227 Abs. 3 BauGB oder § 227 Abs. III BauGB

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