§ 228 BauGB, Kosten des Verfahrens
Paragraph 228 Baugesetzbuch

(1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als unterliegende Partei.


(2) Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, entscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem Ermessen.


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§ 228 BauGB Kosten des Verfahrens Baugesetzbuch - Buzer.de

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BauGB § 228 Kosten des Verfahrens - NWB Datenbank

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  • Verortung im BauGB

    BauGBDrittes Kapitel: Sonstige Vorschriften › Dritter Teil: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen › § 228

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 228 BauGB
    § 228 Abs. 1 BauGB oder § 228 Abs. I BauGB
    § 228 Abs. 2 BauGB oder § 228 Abs. II BauGB

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