§ 230 BauGB, Revision
Paragraph 230 Baugesetzbuch

Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof.


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Erhaltungssatzung. Hildesheimer Straße 230 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Begründung. Übersichtskarte 1:20.000. Stadtteil: Döhren. INHALT. 1. Ausgangssituation / Historie. 2. Ziele der Erhaltungssatzung. 3. Auswirkungen der Erhaltungssatzung. 4. Kostenw

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Amtliches Bekanntmachungsblatt - Märkischer Kreis

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Webseiten zum Paragraphen

§ 230 BauGB Revision Baugesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/114/a1422.htm
Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof.

§ 230 BauGB - Revision - openJur

https://openjur.de/g/baugb/230.html
Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof. ...

§ 230 BauGB: Revision - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/BauGB/230
230 BauGB. Baugesetzbuch; Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht; Sechster Teil: Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote; Drittes Kapitel: Sonstige Vorschriften; Dritter Teil: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen. § 230 BauGB ...

BauGB § 230 Revision - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_230/
Drittes Kapitel: Sonstige Vorschriften. Dritter Teil: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen. § 230 Revision. Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [GAAAB-55864].

Öffentliches Baurecht - 00 BauGB(III) § 230

http://www.oeffentliches-baurecht-direkt-im-netz.de/index.php?id=5675
Keine Bücher! Keine CD`s! Direkter freier Zugriff auf die Regelwerke und deren Einzelnormen. Ein Thema: Alle Regelungen aus Gesetz, Verordnung, Erlass- u.a. Informationen. Regelmäßige Pflege! Für Bauherrn, Architekten, Verwaltung , Lernende u.a. am Bauge


  • Verortung im BauGB

    BauGBDrittes Kapitel: Sonstige Vorschriften › Dritter Teil: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen › § 230

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 230 BauGB
    § 230 Abs. 1 BauGB oder § 230 Abs. I BauGB

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