(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
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https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/baurecht2014/12._stellung...
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB). Das Bauvorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB). in einem Gebiet ohne Bebauungsplan (§ 34 Abs. 1 BauGB). im Geltungsbereich eines
http://www.helmut-petz.de/docs/_Ex_UPR_SoSe_2016_16-04-15_Loesungen_Faelle_1-2....
Das LRA beteiligt die Gemeinde G am 18.2.2009 nach § 36 BauGB. Am 27.3.2009 bittet G das LRA um Zurückstellung des Vorbescheidantrags nach § 15 BauGB unter Hinweis darauf, dass sie eine Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel einer Konzentrationsf
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_5_370.pdf
Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB – Materiell-, verfahrens- und pro- zessrechtliche Aspekte. Von Akad. Rat a.Z. Dr. Julian Krüper, Düsseldorf*. I. Baurechtliches Genehmigungsverfahren. Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren spielt neben der.
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Anlage_04_Stellungnahme_Gemeinde.pdf
Stellungnahme der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB)/. Erklärung im Rahmen der Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO zum Bauantrag zum Vorbescheidsantrag zum Ausnahmeantrag zum Abweichungsantrag zum Befreiungsantrag. Bauherrin/Bauherr (Name, Vorna
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB wird hiernach nämlich im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der. Gemeinde entschieden. Eine ohne Einvernehmen erteilte Baugenehmigung ist – vor
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB wird im bau- aufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Satz 1. BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Hierdurch soll die Pla- nungshoheit der G
http://include-th.zfinder.de/IWFileLoader?tsaid_fileId=209209959&tsaid_oeId=679...
2. Vorhaben / Baugrundstück. Genaue Bezeichnung des Vorhabens. Flur-Nr. An die untere Bauaufsichtsbehörde. Eingangsstempel der unteren. Bauaufsichtsbehörde. Nr. im Bauantragsverzeichnis/Aktenzeichen der unteren Bauaufsichtsbehörde. Stellungnahme der Geme
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Nach § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31 , 34 , 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde. Es besteht also eine Mitwirkungsbefugnis der Gemeinde, d
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Was ist gemeindliches Einvernehmen gemäß § 36 BauGB? Darf es verweigert werden? Was kann ein Bauherr bei Verweigerung tun? Lesen Sie hier mehr!
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10.01.2018 - nur erforderlich, wenn in Gemeinde gebaut wird; in kreisfreien und kreisangehörigen Städten ist Bauaufsichtsbehörde und Behörde der Stadt gleich, § 60 I Nr. 3 a) BauO NRW. 1. Einvernehmen der Gemeinde. --> Gemeinde prüft nur Bauplanungsrecht
https://www.blieskastel.de/sitzungskalender/vo020.asp?VOLFDNR=803
27.04.2017 - Beschlussvorschlag: Zu dem Bauvorhaben wird das Einvernehmen der Stadt Blieskastel gemäß § 36 BauGB hergestellt. Die Verwaltung wird beauftragt gegenüber der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Saarpfalz-Kreis eine entsprechende Stellungnahme a