(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14 oder § 36 nicht erreicht worden, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, ist nur die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat diese die Gemeinde zu hören. Versagt die höhere Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung oder widerspricht die Gemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben, entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde.
(3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufwendungen für Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch, sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muss infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz beschafft werden, sind in dem Verfahren nach § 1 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der höheren Verwaltungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen Einwendungen abschließend zu erörtern. Eines Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es in diesem Falle nicht.
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15.12.2015 - BauGB erteilten Genehmigungen bleibt davon unberührt (§ 246 Absatz 17 BauGB). Davon ist die von vornherein vorhabenbezogene Befristung in § 246 Absatz 12 und. Absatz 13 Satz 1 Nummer 1 BauGB zu unterscheiden. Bis zum 31. Dezember 2019 findet
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01.01.2005 - 171 e BauGB obliegt den Städten und Gemeinden als Selbstverwaltungsauf- gabe. Zu ihrer Förderung stellt das Land gemäß § 164 a BauGB nach Maß- gabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO im. Rahmen der verfügbaren Hau
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07.12.2013 - Der Rat der Stadt Obernkirchen, Landkreis Schaumburg, hat aufgrund des § 1. Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) und der §§ 40 Abs. 1 Nr. 5 und 72 Abs. 1. Nr. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) diese 37. Änderung des. Flächennutzungs
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28.02.2018 - 2 Abs. 1 BauGB. Bebauungsplan Nr. 37 "Auf der Grube". 8. 2. Bebauungsplan Nr. 37 "Auf der Grube" - Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB. 9. Herausgeber und Verleger: Der Bürgermeister
https://www.potsdam.de/bebauungsplan-37-potsdam-center
Verfahrensstand: 06.03.2002 Satzungsbeschluss gem. §10 (1) BauGB 04.04.2002 Amtliche Bekanntmachung der Genehmigung gemäß §10 (3) BauGB 16.04.2002 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB.
http://www.bmub.bund.de/P4129/
12.11.2015 - Im Wege einer subsidiären Generalklausel wird in Anlehnung an § 37 BauGB die Möglichkeit eingeräumt, von bauplanungsrechtlichen Vorgaben im erforderlichen Umfang abzuweichen; Voraussetzung dafür ist, dass sich auch unter Anwendung von § 246
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BauGB §§ 11 I 2 Nr. 3, II 2, 34 I, 35, 37 II. Leitsatz: 1. Die seit langem aufgegebene militärische Nutzung und damit zusammenhängende wohnbauliche Nutzung eines früheren Kasernengeländes kann nach Abriss der betreffenden Gebäude keinen Bebauungszusammen
http://www.vdw-saar.de/asylverfahrensbeschleunigung/
Die Regelung ist auch in reinen Wohngebieten, Gewerbe- und Industriegebieten anzuwenden (§ 246 Abs. 12 BauGB). Die Errichtung mobiler Unterkünfte sowie die Umnutzung vorhandener Bauten in Anlagen für Flüchtlinge im Außenbereich werden erleichtert (§ 246
http://www.stadtgrenze.de/s/bbg/1960/bbaug1960.htm
Das Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23.6.1960 - hier im Volltext - beendete einen langen Kompetenzstreit zwischen Bund (Allgemeines Städtebaurecht) und Ländern (Bauordnungsrecht). Es war bis zur Novellierung 1976 im wesentlichen in dieser Form gültig. Neben