(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,
(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung besteht kein Anspruch.
(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt werden. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.
(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss für einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet.
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http://www.vermessung-devries.de/download/Umlegung_5.pps
Hohes Durchsetzungspotential aufgrund gesetzlicher Regelung des Verfahrens. § 46 BauGB Vorkaufsrecht der Gemeinde; § 51 BauGB Verfügungs- und Veränderungssperre; § 59 BauGB Zuteilung und Abfindung; § 77 BauGB Vorzeitige Besitzeinweisung. Beteiligte könne
https://www.schwerin.de/.galleries/Dokumente/Planen-Bauen/Bodenordnung/20170327...
27.03.2017 - 46 BauGB). Diese Anordnung selbst ist kein. Verwaltungsakt. Sie ist der Auftrag an den Um- legungsausschuss bodenordnerisch tätig zu werden. Zur Vorbereitung der Einleitung des. Umlegungsverfahrens verschafft sich die Ge- schäftsstelle anhan
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/BayVV_2130_0_F_095?all=True
1. Gesetzliche Grundlage, Zuständigkeit. 1.1. 1Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung. – der Umlegung nach § 46 Abs. 4 BauGB und. – der Grenzregelung nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 46 Abs. 4 BauGB auf die Flurbereinigungsbehö
http://www.pfaffenhofen-glonn.de/bekanntmachung-am-suedlichen-ortsrand-von-egen...
15.02.2018 - 3/27, 35/67, 35/68, 45, 46, 46/1, 46/2, 46/3, 46/4, 46/5, 46/6, 46/8, 46/9, 46/10, 46/11, 46/12, 46/13,. 46/14, 46/15, 46/16, 46/17, 402, 402/2, 402/5, 402/10, 402fü, 402/15 sowie 2 T., 35/4 T., 44 T., 47. T., 49 T. ... Nach § 215 Abs. 1 Bau
http://s665628244.online.de/wp-content/uploads/2017/01/RapRap_Verfahrensschritt...
Die Anordnung nach § 46 BauGB ist der Start des Verfahrens. Die Anordnung wurde formal am 28.10.2015 durch den Gemeinderat durchgeführt – wie auch in den Zeitungen zu lesen war. Diese ist eine Willensäußerung der Gemeinde einen Bebauungsplan aufzustellen
https://www.hamm.de/fileadmin/user_upload/Medienarchiv/Planen_Bauen_Verkehr/Dok...
Baugesetzbuch (BauGB). – Merkblatt –. Inhaltsübersicht: 1. Zweck und Anwendungsbereich der Umlegung (§ 45 BauGB). 2. Umlegungsstelle (§ 46 BauGB). 3. Umlegungsbeteiligte (§ 48 BauGB). 4. Ablauf des Umlegungsverfahrens (§ 50 ff BauGB). 5. Sicherung des Um
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=1720070525141051017
Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags, des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 3 Satz 1, 203 Abs. 3 u
https://www.smul.sachsen.de/laendlicher_raum/366.htm
Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses bereitet für den Ausschuss die Entscheidungen vor. Die Gemeinde hat auch die Möglichkeit die anfallenden Aufgaben durch (ganz oder tlw.) Übertragung auf eine andere Behörde zu regeln. Nach § 46 BauGB kann sie
https://www.anwaltskanzlei-lankau.de/informationen/ablauf-eines-umlegungsverfah...
Die Umlegung ist nach § 46 BauGB anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplanes oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzun
http://www.beck-shop.de/baugesetzbuch-baugb/productview.aspx?product=23638682
09.02.2018 - Baugesetzbuch: BauGB, 2018, Buch, Gesetzestext, 978-3-406-72331-5, portofrei.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV96886
Die RUG sind bei allen Umlegungen und Grenzregelungen anzuwenden, die die Gemeinde nach § 46 Abs. 4 BauGB bzw. § 80 Abs. 3 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 46 Abs. 4 BauGB auf die Flurbereinigungsdirektion oder das staatliche Vermessungsamt übertragen ha