§ 48 BauGB, Beteiligte
Paragraph 48 Baugesetzbuch

(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte

1.
die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2.
die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3.
die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4.
die Gemeinde,
5.
unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 5 die Bedarfsträger und
6.
die Erschließungsträger.


(2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Absatz 1) erfolgen.


(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.


(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

V599 Bebauungsplan Nr. 48 Högemannshof d.docx - Gemeinde Hünxe

http://www.huenxe.de/www/sitzungsdienst.nsf/HTML/19CD1711F762C54FC1258138004B8A...
22.06.2017 - Bebauungsplan Nr. 48 "Högemannshof" der Gemeinde Hünxe, Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) BauGB. Beschluss über die Auswertung und Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Beteiligung gem. §

Auszug BauGB - Stadt Bergisch Gladbach

https://www.bergischgladbach.de/auszug-baugb.pdfx
werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Fall muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in Kraft getreten sein. BauGB §

BauGB - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/BayVwV96886?all=True
der Kreis der Beteiligten (§ 48 BauGB) und die Auswirkungen eines Personenwechsels während der Umlegung (§ 49 BauGB). – die Duldungspflicht von Vorarbeiten (§ 209 BauGB). – das Entstehen des Vorkaufsrechts (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) aufgenommen werden. Au

BauGB - Stadt Hamm

https://www.hamm.de/fileadmin/user_upload/Medienarchiv/Planen_Bauen_Verkehr/Dok...
Baugesetzbuch (BauGB). – Merkblatt –. Inhaltsübersicht: 1. Zweck und Anwendungsbereich der Umlegung (§ 45 BauGB). 2. Umlegungsstelle (§ 46 BauGB). 3. Umlegungsbeteiligte (§ 48 BauGB). 4. Ablauf des Umlegungsverfahrens (§ 50 ff BauGB). 5. Sicherung des Um

BauGB - Berlin.de

https://www.berlin.de/ba-reinickendorf/politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwi...
25.08.2016 - Mitteilung der Planungsabsicht. 48. 2. Aufstellung. 48. 3. Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB. 48. 4. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. 49. 5. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange 49. 6. Betei


Webseiten zum Paragraphen

BAUGESETZBUCH (BauGB) 48. Auflage + VOB / HOAI 33. Auflage ...

http://www.ebay.de/itm/BAUGESETZBUCH-BauGB-48-Auflage-VOB-HOAI-33-Auflage-Beck-...
BAUGESETZBUCH (BauGB) 48. Auflage + VOB / HOAI 33. Auflage | Beck-Texte im dtv | Bücher, Fachbücher & Lernen, Studium & Wissen | eBay!

Bebauungsplan Nr. 48 Högemannshof.docx - Gemeinde Hünxe

http://www.huenxe.de/www/sitzungsdienst.nsf/HTML/C8470832163AE388C125806B003C01...
29.11.2016 - Bebauungsplan Nr. 48, Högemannshof. Beschluss über die Durchführung des Verfahrens gem. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB). Der Planungs- und Umweltausschuss und der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde. Hünxe hatten in ihren Sitzungen am 20.04

ISBN: 978-3423050180 - Beck Texte BauGB 48. Auflage 2016 in ...

https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/isbn-978-3423050180-beck-texte-baug...
10.01.2018 - Baugesetzbuch mit Immobilienwertermittlungsverordnung, Baunutzungsverordnung,...,ISBN: 978-3423050180 - Beck Texte BauGB 48. Auflage 2016 in Nordrhein-Westfalen - Raesfeld.

Wesel | 48. Änderung des Flächennutzungsplans (Bereich: “Rhein ...

https://www.wesel.de/de/aktuelles/48.-aenderung-des-flaechennutzungsplans-berei...
18.10.2017 - Gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-We

6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 "Schultenwiese"

https://mettingen.de/city_info/webaccessibility/index.cfm?waid=707&modul_id=34&...
Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 16.11.2016 den Aufstellungsbeschluss (gemäß § 2 Abs. 1 BauGB) und den Satzungsbeschluss (gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfale


  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Vierter Teil: Bodenordnung › Erster Abschnitt: Umlegung › § 48

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 48 BauGB
    § 48 Abs. 1 BauGB oder § 48 Abs. I BauGB
    § 48 Abs. 2 BauGB oder § 48 Abs. II BauGB
    § 48 Abs. 3 BauGB oder § 48 Abs. III BauGB
    § 48 Abs. 4 BauGB oder § 48 Abs. IV BauGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Baugesetzbuch.net