§ 47 BauGB, Umlegungsbeschluss
Paragraph 47 Baugesetzbuch

(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.


(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Das Umlegungsverfahren

http://www.vermessung-devries.de/download/Umlegung_5.pps
B-Plan Aufstellungsbeschluss (§2 BauGB). Prüfung der Voraussetzungen. Umlegungsanordnung (46 BauGB). Vorbereitung zur Einleitung des Verfahrens. Umlegungsbeschluss (Verwaltungsakt). ( §§ 47,52, 50 BauGB ). Rechtswirkungen. ( §§ 54, 51,24(1)Abs.2 BauGB).


PDF Dokumente zum Paragraphen

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Webseiten zum Paragraphen

§ 47 BauGB Umlegungsbeschluss Baugesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/114/a1224.htm
(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln.

BauGB § 47 Umlegungsbeschluss - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_47/
20.10.2015 - 47 Umlegungsbeschluss. (1) 1Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. 2Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstüc

Die Umlegung

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Bildung eines Umlegungsausschusses/Umlegungsstelle nach Maßgabe des Landesrechts (§ 46 Abs. 2 BauGB). Beschluss von Umlegungsstelle/Umlegungsausschuss zur Durchführung des Umlegungsverfahrens (Umlegungsbeschluss - § 47 BauGB) unter der Voraussetzung (§ 4

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25.02.2018 - Ein paar Markierungen vorhanden, aber für Studium absolut ausreichend. Tierfreier...,Baugesetzbuch BauGB, 47. Auflage 2015 in Berlin - Friedrichshain.


  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Vierter Teil: Bodenordnung › Erster Abschnitt: Umlegung › § 47

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 47 BauGB
    § 47 Abs. 1 BauGB oder § 47 Abs. I BauGB
    § 47 Abs. 2 BauGB oder § 47 Abs. II BauGB

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