§ 43 BauGB, Entschädigung und Verfahren
Paragraph 43 Baugesetzbuch

(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts verlangen. Der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder auf Begründung des Rechts bei der Enteignungsbehörde stellen. Auf die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts finden die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend Anwendung.


(2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend. Für Bescheide über die Festsetzung der zu zahlenden Geldentschädigung gilt § 122 entsprechend.


(3) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und 41 Absatz 1 vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu gewähren. In den Fällen der §§ 40 und 41 sind solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 42 nicht zu entschädigen wären.


(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit sie darauf beruhen, dass

1.
die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem Grundstück oder im umliegenden Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder
2.
in einem Gebiet städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 Absatz 2 und 3 bestehen und die Nutzung des Grundstücks zu diesen Missständen wesentlich beiträgt.


(5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die eingetreten sind, nachdem der Entschädigungsberechtigte in der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung in Geld zu stellen, oder ein Angebot des Entschädigungspflichtigen, die Entschädigung in Geld in angemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat. Hat der Entschädigungsberechtigte den Antrag auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung eines geeigneten Rechts gestellt und hat der Entschädigungspflichtige daraufhin ein Angebot auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung des Rechts zu angemessenen Bedingungen gemacht, gilt § 95 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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28.06.2016 - 2 BauGB über die fristgerechte Geltendma- chung etwaiger Entschädigungsansprüche durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen. (§ 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39 – 42. BauGB bezeichneten Vermögensnachteile wird hingewiesen. Ebenso wird


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43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Mettingen

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43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Mettingen

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Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 30.05.2017 die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Vorlage zur Genehmigung gemäß § 6 BauGB beschlossen. Mit Verfügung vom 14.07.2017 hat die Bezirksregierung Münster als höhere Verwaltung

Übernahmeanspruch und Geldentschädigung im ... - Köhler & Klett

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Herabzonung); diese Entschädigung ist grundsätzlich in Geld und nur ausnahmsweise durch Übernahme des Grundstücks (§ 42 Abs. 9 BauGB) zu leisten. Das Verhältnis der unterschiedlichen Entschädigungsansprüche ist in § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelt: Liege

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  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Dritter Teil: Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung › Zweiter Abschnitt: Entschädigung › § 43

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 43 BauGB
    § 43 Abs. 1 BauGB oder § 43 Abs. I BauGB
    § 43 Abs. 2 BauGB oder § 43 Abs. II BauGB
    § 43 Abs. 3 BauGB oder § 43 Abs. III BauGB
    § 43 Abs. 4 BauGB oder § 43 Abs. IV BauGB
    § 43 Abs. 5 BauGB oder § 43 Abs. V BauGB

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