§ 50 BauGB, Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
Paragraph 50 Baugesetzbuch

(1) Der Umlegungsbeschluss ist in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen.


(2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses hat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.


(3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Absatz 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.


(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt worden ist.


(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 3 und 4 sowie nach § 51 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch

http://www.hemmoor.de/fileadmin/user/pdf/news/2017-09-18_Umlegungsbeschluss.pdf
18.09.2017 - hiermit gemäß § 50 Abs. 2 BauGB aufgefordert, diese Rechte innerhalb eines Monats, vom. Tage nach dieser Bekanntmachung an gerechnet, bei der Geschäftsstelle des. Umlegungsausschusses für die Stadt Hemmoor, Landesamt für Geoinformation und.

Übersichten Unternehmergewinn für Tierbestände gem. BauGB

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Durchschnitt. Einheit. Tierart. Mastschweine Sauen, 28 kg Ferkel Legehennen** Hähnchen. Milchkühe. Plätze unterhalb Spalte 2 UVPG. Plätze*. 1.499. 559. 14.999. 29.999. 599. Direktkostenfreie Leistung, Durchschnitt. €/Platz. 60. 450. 6,5. 1,7. 1250. DkfL

BImSchG, Anwendung von § 50 BImSchG und Artikel 12 der Seveso II ...

https://www.vci.de/langfassungen-pdf/bimschg-anwendung-von-50-bimschg-und-artik...
BauGB (4)) bzw. im Außenbereich (§ 35 BauGB), d.h. in Bereichen innerhalb bzw. außerhalb bestehender Ansiedlungen, für die kein Bebauungsplan vorliegt. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG ist bei der Durchführung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahm

Textliche Festsetzungen I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art ...

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9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 BauNVO). Bezugspunkt für die Höhe der baulichen Anlage ist die mittlere Höhenlage der anbaufähigen, straßenseitig angrenzenden Verkehrsfläche (Fahrbahnmitte). Baufelder 1 bis 4. Die Traufhöhe der Wohngebäu

50 Jahre Städtebaurecht des Bundes* Prof. Dr. Michael Krautzberger ...

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baurechtliche Umfeld ist in der Zeit seit Schaffung des BBauG so in die Höhe geschossen, dass es das Baurecht selbst schon längst zu überwachsen scheint. § 34 BauGB über das. Baugeschehen im nicht-beplanten Innenbereich z.B. steuert etwa 50 % des Baugesc


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  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Vierter Teil: Bodenordnung › Erster Abschnitt: Umlegung › § 50

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 50 BauGB
    § 50 Abs. 1 BauGB oder § 50 Abs. I BauGB
    § 50 Abs. 2 BauGB oder § 50 Abs. II BauGB
    § 50 Abs. 3 BauGB oder § 50 Abs. III BauGB
    § 50 Abs. 4 BauGB oder § 50 Abs. IV BauGB
    § 50 Abs. 5 BauGB oder § 50 Abs. V BauGB

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