§ 51 BauGB, Verfügungs- und Veränderungssperre
Paragraph 51 Baugesetzbuch

(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle

1.
ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2.
erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3.
nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4.
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.


(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.


(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.


(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.


(5) Überträgt der Umlegungsausschuss auf Grund einer Verordnung nach § 46 Absatz 2 Nummer 3 der dort bezeichneten Stelle Entscheidungen über Vorgänge nach Absatz 1, unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuss an ihre Stelle. Der Umlegungsausschuss kann die Übertragung jederzeit widerrufen.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Das Umlegungsverfahren

http://www.vermessung-devries.de/download/Umlegung_5.pps
Hohes Durchsetzungspotential aufgrund gesetzlicher Regelung des Verfahrens. § 46 BauGB Vorkaufsrecht der Gemeinde; § 51 BauGB Verfügungs- und Veränderungssperre; § 59 BauGB Zuteilung und Abfindung; § 77 BauGB Vorzeitige Besitzeinweisung. Beteiligte könne


Word Dokumente zum Paragraphen

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... sind Anträge auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gemäß § 56 Landesbauordnung LBO Baden-Württemberg oder aber § 31 Baugesetzbuch BauGB bei der Gemeinde einzureichen. ... Anders als in der Vergangenheit sind inzwischen im Kenntnisgabeverfahren (§ 5


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Bodenordnungsrichtlinien - RiBodO - Landesamt für Vermessung und ...

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Auszug BauGB - Stadt Bergisch Gladbach

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der Bekanntmachung hinzuweisen. BauGB § 51 Verfügungs- und Veränderungssperre. (1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach §. 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle. 1. ein G

Bodenordnung durch Umlegung nach §§ 45 - 79 Baugesetzbuch ...

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27.03.2017 - 51 BauGB erforderlich. Damit ist sicherge- stellt, dass ohne Kenntnis des Umlegungsaus- schusses keine Änderungen im Gebiet vorge- nommen werden. Eine Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eindeutig erkennbar ist, dass die Umlegung entwe

GUTACHTEN Dokumentnummer: 11385 letzte Aktualisierung: 16.12 ...

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Planspiel zur Städtebaurechtsnovelle 2016/2017 - BMUB

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15.02.2017 - für die öffentliche Auslegung und die Behördenbeteiligung, die jeweils mindestens 30 Tage be- tragen muss, wird als sinnvoll und praktikabel begrüßt. Alle Planspielkommunen bis auf eine (Zingst) halten die geplante Änderung des § 3 Abs. 2 S.


Webseiten zum Paragraphen

Verfügungssperre während eines Umlegungsverfahrens

http://www.kanzlei-kmb.de/d/monatsinfo/detail.php?script=/d/monatsinfo/wScripts...
Um das Ziel der Umlegung zur Erschließung oder Neugestaltung zweckmäßig gestaltete Grundstücke zu erhalten, nicht zu gefährden, besteht nach § 51 BauGB eine Verfügungssperre. Jede Verfügung über ein in der Umlegung befindliches Grundstück bedarf der Gene

B-Plan"Ziegeleistraße Nord-Ost" - Legende - Gemeinde Bermatingen

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Ablauf eines Umlegungsverfahrens - Rechtsanwalt & Notar Darmstadt

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den Inhalt des Umlegungsbeschlusses,; eine Aufforderung, innerhalb eines Monats Rechte anzumelden, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind,; einen Hinweis auf die Verfügungs- und Veränderungssperre gemäß § 51 BauGB (s.u.),; Ort und Dauer der öffentl

Die Umlegung

http://rechtsinstrumente.de/rechtsinstrumente/uml09.html
Rechtswirkungen des Umlegungsbeschlusses: - gesetzliches Vorkaufsrecht (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB),. - Verfügungs- und Veränderungssperre (§ 51 BauGB) und. - Umlegungsvermerk im Grundbuch (§ 54 BauGB). Ortsübliche Bekanntmachung des Umlegungsbeschlu

Gemeinde Schermbeck | Öffentliche Auslegung des ...

https://www.schermbeck.de/de/aktuelles/oeffentliche-auslegung-des-bebauungsplan...
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 51 „Wohnbebauung Borgskamp“ der Gemeinde Schermbeck im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)


  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Vierter Teil: Bodenordnung › Erster Abschnitt: Umlegung › § 51

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 51 BauGB
    § 51 Abs. 1 BauGB oder § 51 Abs. I BauGB
    § 51 Abs. 2 BauGB oder § 51 Abs. II BauGB
    § 51 Abs. 3 BauGB oder § 51 Abs. III BauGB
    § 51 Abs. 4 BauGB oder § 51 Abs. IV BauGB
    § 51 Abs. 5 BauGB oder § 51 Abs. V BauGB

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