(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) Überträgt der Umlegungsausschuss auf Grund einer Verordnung nach § 46 Absatz 2 Nummer 3 der dort bezeichneten Stelle Entscheidungen über Vorgänge nach Absatz 1, unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuss an ihre Stelle. Der Umlegungsausschuss kann die Übertragung jederzeit widerrufen.
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http://www.vermessung-devries.de/download/Umlegung_5.pps
Hohes Durchsetzungspotential aufgrund gesetzlicher Regelung des Verfahrens. § 46 BauGB Vorkaufsrecht der Gemeinde; § 51 BauGB Verfügungs- und Veränderungssperre; § 59 BauGB Zuteilung und Abfindung; § 77 BauGB Vorzeitige Besitzeinweisung. Beteiligte könne
https://www.akbw.de/fileadmin/download/Freie_Dokumente/Service/Baupraxis/AAB-An...
... sind Anträge auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gemäß § 56 Landesbauordnung LBO Baden-Württemberg oder aber § 31 Baugesetzbuch BauGB bei der Gemeinde einzureichen. ... Anders als in der Vergangenheit sind inzwischen im Kenntnisgabeverfahren (§ 5
https://lvermgeo.rlp.de/fileadmin/lvermgeo/pdf/rechtsgrundlagen/RiBodO.pdf
gungsausschuss oder das vorsitzende Mitglied aufgrund ihrer jeweiligen Befugnisse geben, Aufgaben übertragen werden. Die Aufgabenübertragung ist zweckmäßigerweise in der Geschäftsordnung. (Nummer 2.3.6) zu regeln. 2.3.12. Sollen auf die Geschäftsstelle E
https://www.bergischgladbach.de/auszug-baugb.pdfx
der Bekanntmachung hinzuweisen. BauGB § 51 Verfügungs- und Veränderungssperre. (1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach §. 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle. 1. ein G
https://www.schwerin.de/.galleries/Dokumente/Planen-Bauen/Bodenordnung/20170327...
27.03.2017 - 51 BauGB erforderlich. Damit ist sicherge- stellt, dass ohne Kenntnis des Umlegungsaus- schusses keine Änderungen im Gebiet vorge- nommen werden. Eine Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eindeutig erkennbar ist, dass die Umlegung entwe
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/8afd1695-4ddb-4714-8876-d9eef66d8f40/11385.pdf
16.12.2004 - Nach der Verfügungs- und Veränderungssperre des § 51 BauGB für im Umlegungsge- biet belegene Grundstücke bedürfen insbesondere die Grundstücksteilung oder Verfü- gungen über ein Grundstück oder über Rechte an einem Grundstück oder Vereinbaru
http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Staedtebaurecht/staedt...
15.02.2017 - für die öffentliche Auslegung und die Behördenbeteiligung, die jeweils mindestens 30 Tage be- tragen muss, wird als sinnvoll und praktikabel begrüßt. Alle Planspielkommunen bis auf eine (Zingst) halten die geplante Änderung des § 3 Abs. 2 S.
http://www.kanzlei-kmb.de/d/monatsinfo/detail.php?script=/d/monatsinfo/wScripts...
Um das Ziel der Umlegung zur Erschließung oder Neugestaltung zweckmäßig gestaltete Grundstücke zu erhalten, nicht zu gefährden, besteht nach § 51 BauGB eine Verfügungssperre. Jede Verfügung über ein in der Umlegung befindliches Grundstück bedarf der Gene
http://www.bermatingen.de/fileadmin/Dateien/Dateien/Baugebiete/Bermatingen_9820...
Art der baulichen Nutzung 59 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 51 bis 11 BauNVO. WA 1.1.3. Allgemeine Wohngebiete. (5 4 BauNVO). FCM): 1.3 Mischgebiet. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen 59 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 5 22 und 23 BauNVO. Baugrenze (5 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 5 22 u
https://www.anwaltskanzlei-lankau.de/informationen/ablauf-eines-umlegungsverfah...
den Inhalt des Umlegungsbeschlusses,; eine Aufforderung, innerhalb eines Monats Rechte anzumelden, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind,; einen Hinweis auf die Verfügungs- und Veränderungssperre gemäß § 51 BauGB (s.u.),; Ort und Dauer der öffentl
http://rechtsinstrumente.de/rechtsinstrumente/uml09.html
Rechtswirkungen des Umlegungsbeschlusses: - gesetzliches Vorkaufsrecht (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB),. - Verfügungs- und Veränderungssperre (§ 51 BauGB) und. - Umlegungsvermerk im Grundbuch (§ 54 BauGB). Ortsübliche Bekanntmachung des Umlegungsbeschlu
https://www.schermbeck.de/de/aktuelles/oeffentliche-auslegung-des-bebauungsplan...
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 51 „Wohnbebauung Borgskamp“ der Gemeinde Schermbeck im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)