§ 52 BauGB, Umlegungsgebiet
Paragraph 52 Baugesetzbuch

(1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, dass die Umlegung sich zweckmäßig durchführen lässt. Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen.


(2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der Umlegung erschweren, können von der Umlegung ganz oder teilweise ausgenommen werden.


(3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets können bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) von der Umlegungsstelle nach vorheriger Anhörung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke auch ohne ortsübliche Bekanntmachung vorgenommen werden. Die Änderung wird mit ihrer Bekanntgabe an die Eigentümer der betroffenen Grundstücke wirksam.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Das Umlegungsverfahren

http://www.vermessung-devries.de/download/Umlegung_5.pps
B-Plan Aufstellungsbeschluss (§2 BauGB). Prüfung der Voraussetzungen. Umlegungsanordnung (46 BauGB). Vorbereitung zur Einleitung des Verfahrens. Umlegungsbeschluss (Verwaltungsakt). ( §§ 47,52, 50 BauGB ). Rechtswirkungen. ( §§ 54, 51,24(1)Abs.2 BauGB).


PDF Dokumente zum Paragraphen

Auszug BauGB - Stadt Bergisch Gladbach

https://www.bergischgladbach.de/auszug-baugb.pdfx
BauGB § 47 Umlegungsbeschluss. (1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der. Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sin

1 Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur ... - Bauen und Wohnen

http://www.bauen-wohnen.sachsen.de/download/Bauen_und_Wohnen/Mustererlass_BauGB...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt und zu weiteren Änderungen des Baugesetzbuchs. (BauGBÄndG 2017 – Mustererlass). Beschlossen durch die Fachkommission Städtebau am 28.

Bodenordnungsrichtlinien - RiBodO - Landesamt für Vermessung und ...

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Sie hat die Gemeinde darüber zu informieren und zu ersuchen, die. Umlegungsanordnung anzupassen oder aufzuheben. 4.2.3. Das Umlegungsgebiet (§ 52 BauGB) ist im Umlegungsbeschluss unter Aufführung der einzelnen Flur- stücke oder Flurstücksteile so zu beze

Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte ...

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17.01.2017 - dere im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)3, als auch im Baugesetzbuch. (BauGB).4. 1. Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 zur Änderung der Richtlinie. 2011/92/EU über die Umweltver

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Webseiten zum Paragraphen

BMUB - Baugesetzbuch

http://www.bmub.bund.de/themen/stadt-wohnen/staedtebaurecht/baugesetzbuch/
BauGB (PDF extern, 450 KB). Hinweis: Das PDF -Dokument sowie die Textversion sind ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland). Das Baugesetzbuch wurde in größerem Umfang inhaltlich zuletzt durch das Ges

BauGB-Novelle tritt am 13. Mai 2017 in Kraft | DStGB

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18.05.2017 - Zur Novellierung des BauGB und der BauNVO durch das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenle-bens in der Stadt" vom 04.05.2017 ...

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Die 3. Auflage berücksichtigt sämtliche Änderungen des BauGB bis Herbst 2017. durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des Zusammenlebens in der Stadt,; durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt- und Rec

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Satzung. über den Erlass einer Veränderungssperre nach §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 3 Baugesetzbuch für den Bereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 52 „Gombether Straße“, Kernstadt. Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungen. 1. des Baugesetzbuche


  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Vierter Teil: Bodenordnung › Erster Abschnitt: Umlegung › § 52

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 52 BauGB
    § 52 Abs. 1 BauGB oder § 52 Abs. I BauGB
    § 52 Abs. 2 BauGB oder § 52 Abs. II BauGB
    § 52 Abs. 3 BauGB oder § 52 Abs. III BauGB

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