§ 54 BauGB, Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
Paragraph 54 Baugesetzbuch

(1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Einleitung (§ 47) des Umlegungsverfahrens und die nachträglichen Änderungen des Umlegungsgebiets (§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher der umzulegenden Grundstücke einzutragen, dass das Umlegungsverfahren eingeleitet ist (Umlegungsvermerk).


(2) Das Grundbuchamt und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle haben die Umlegungsstelle von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke und im Liegenschaftskataster vorgenommen sind oder vorgenommen werden. § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.


(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsbeschluss Kenntnis, soweit dieser das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

Das Umlegungsverfahren

http://www.vermessung-devries.de/download/Umlegung_5.pps
B-Plan Aufstellungsbeschluss (§2 BauGB). Prüfung der Voraussetzungen. Umlegungsanordnung (46 BauGB). Vorbereitung zur Einleitung des Verfahrens. Umlegungsbeschluss (Verwaltungsakt). ( §§ 47,52, 50 BauGB ). Rechtswirkungen. ( §§ 54, 51,24(1)Abs.2 BauGB).


PDF Dokumente zum Paragraphen

Bodenordnungsrichtlinien - RiBodO - Landesamt für Vermessung und ...

https://lvermgeo.rlp.de/fileadmin/lvermgeo/pdf/rechtsgrundlagen/RiBodO.pdf
Von dem Vermessungs- und Katasteramt sowie dem Grundbuchamt mitgeteilte Änderungen im Lie- genschaftskataster und im Grundbuch der betroffenen Grundstücke sind in die Umlegungsunterlagen zu übernehmen (§ 54 Abs. 2 BauGB). 4.3.8. In der Bekanntmachung des

Auszug BauGB - Stadt Bergisch Gladbach

https://www.bergischgladbach.de/auszug-baugb.pdfx
BauGB § 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk. (1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des. Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Einleitung (§ 47) des. Umlegungsverfahrens und die nachträglichen Änderungen des

BauGB - Stadt Hamm

https://www.hamm.de/fileadmin/user_upload/Medienarchiv/Planen_Bauen_Verkehr/Dok...
Nach Einleitung des Umlegungs- verfahrens wird in Abteilung II der. Grundbücher der Grundstücke des. Umlegungsgebiets, ein Umlegungsver- merk eingetragen (§ 54 BauGB), der si- cherstellen soll, dass die Verfügungs- und Veränderungssperre (§ 51 BauGB) bzw

Flächennutzungsplan der Gemeinde Bedburg-Hau - 54. Änderung ...

https://www.bedburg-hau.de/c12575a6004c01e6/files/planentwurf_54._aenderung_fla...
54. Änderung. M 1:2.000. Bearbeitet: Stand: Hardt/Bertram. November 2016. Auftraggeber: Gemeinde Bedburg-Hau. GEMEINDE BEDBURG-HAU. Flächennutzungsplan. 1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der z

Bodenordnung durch Umlegung nach §§ 45 - 79 Baugesetzbuch ...

https://www.schwerin.de/.galleries/Dokumente/Planen-Bauen/Bodenordnung/20170327...
27.03.2017 - ALLGEMEINES. Sollen planungsrechtlich als Bauland ausge- wiesene Gebiete oder Grundstücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ei- ner baulichen Nutzung zugeführt werden, ist es notwendig, dass die Grundstücke für die bauliche Nu


Webseiten zum Paragraphen

Gemeindliches Einvernehmen - § 36 BauGB - Juracademy

https://www.juracademy.de/baurecht-baden-wuerttemberg/gemeindliches-einvernehme...
Die Ersetzungsmöglichkeit ist zum einen in § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB und zum anderen in § 54 Abs. 4 S. 1 LBO geregelt. § 54 Abs. 4 S. 1 LBO normiert, dass die zuständige Genehmigungsbehörde ein u. a. nach § 36 Abs. 1 S. 1 und 2 BauGB erforderliches Einverne

BauGB § 54 | www.ausgleichsbetraege.org

http://www.ausgleichsbetraege.org/tag/baugb-54/
www.ausgleichsbetraege.org. Das Themenportal über Ausgleichsbeträge in städtebaulichen Sanierungsgebieten. Social Media. header Ausgleichsbetrage.org. Was ist ein Ausgleichsbetrag? News · Kommentare; Wissen. Newsletter · NEUES E-Book · Seminare und mehr

Textliche Festsetzungen

https://www.potsdam.de/sites/default/files/documents/bp_up_04_1_textl_festsetzu...
mit 5 2 (5) BauGB). 40-45° Dachneigung in Grad (Bau OBB). 1. Nebenanlagen sind in den gleichen Materialien, Farben und Dachnei- gungen zu errichten wie die Hauptanlage; ansonsten sind diese Anlagen mit Rankgewächsen einzugrünen. WA. ALLGEMEINES WOHNGEBIE

B-Plan Nr. 6 "Erweiterung im Wiesengrund" - Samtgemeinde ...

http://www.samtgemeinde-oldendorf.de/uploads/files/b-plan_nr._6_erweiterung_im_...
örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen. Es gilt dle Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.01.1990 (BauNVO 90). 1. Art der baulichen Nutzung. 7. Wasserflächen. Allgemeine Wohngeblete (8 9 (1) 1 BauGB, 54 BauNVO, vgl. textliche. Festsetzu

Öffentliche Bekanntmachung - Stadt Bürstadt

http://www.buerstadt.de/fileadmin/user_upload/dokumente_pdf/Bebauungsplaene/Mai...
04.12.2017 - Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bürstadt. Bauleitplanung der Stadt Bürstadt. Aufstellung des Bebauungsplanes „Mainstraße 54“ in der Gemarkung Bürstadt hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und Durch- führung de


  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Vierter Teil: Bodenordnung › Erster Abschnitt: Umlegung › § 54

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 54 BauGB
    § 54 Abs. 1 BauGB oder § 54 Abs. I BauGB
    § 54 Abs. 2 BauGB oder § 54 Abs. II BauGB
    § 54 Abs. 3 BauGB oder § 54 Abs. III BauGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Baugesetzbuch.net