§ 62 BauGB, Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Verhältnisse
Paragraph 62 Baugesetzbuch

(1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken geteilt werden.


(2) Wenn einem Eigentümer für mehrere verschiedenen Rechtsverhältnissen unterliegende alte Grundstücke oder Berechtigungen ein neues Grundstück zugeteilt wird, so werden entsprechend den verschiedenen Rechtsverhältnissen Bruchteile der Gesamtabfindung bestimmt, die an die Stelle der einzelnen Grundstücke oder Berechtigungen treten. In diesen Fällen kann für jedes eingeworfene Grundstück oder jede Berechtigung anstelle des Bruchteils ein besonderes Grundstück zugeteilt werden.


(3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird (Absatz 1) oder einem Eigentümer für sein Grundstück mehrere neue Grundstücke zugeteilt werden, so kann die Umlegungsstelle Grundpfandrechte und Reallasten, mit denen eingeworfene Grundstücke belastet sind, entsprechend den im Umlegungsverfahren ermittelten Werten auf die zuzuteilenden Grundstücke verteilen.


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Auszug BauGB - Stadt Bergisch Gladbach

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BauGB § 62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Verhältnisse. (1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken geteilt werden. (2) Wenn einem Eigentümer für mehrere versc

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BauGB - Bayern.Recht

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BauGB § 62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche ...

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Auszug - Bebauungsplan Nr. 62 "Rings um die Zugspitzstraße ...

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34 BauGB nachverdichtet werden könnte. Die damit verbundenen städtebaulichen Konfliktsituationen (quartiersunverträgliche bauliche Dichte, Abstandsflächenprobleme und verkehrliche Probleme) sind der Anlass für den Markt Mering, mit Hilfe des Bebauungspla


  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Vierter Teil: Bodenordnung › Erster Abschnitt: Umlegung › § 62

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 62 BauGB
    § 62 Abs. 1 BauGB oder § 62 Abs. I BauGB
    § 62 Abs. 2 BauGB oder § 62 Abs. II BauGB
    § 62 Abs. 3 BauGB oder § 62 Abs. III BauGB

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