§ 61 BauGB, Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten
Paragraph 61 Baugesetzbuch

(1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, können durch den Umlegungsplan aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. In Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplans oder zur Verwirklichung einer nach § 34 zulässigen Nutzung können zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke Flächen für Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze, Garagen, Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 oder andere Gemeinschaftsanlagen festgelegt und ihre Rechtsverhältnisse geregelt werden. Im Landesrecht vorgesehene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Baulast) können im Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde aufgehoben, geändert oder neu begründet werden.


(2) Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder Begründung von Rechten oder Baulasten Vermögensnachteile oder Vermögensvorteile entstehen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Für den Fall, dass Vermögensnachteile entstehen, sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils und über den Härteausgleich nach § 181 entsprechend anzuwenden.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 55 Absatz 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten Grundstücke.


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61 HBauO - Hamburg.de

http://www.hamburg.de/contentblob/3884908/c3fb9510ffbe4a5fa0e715e8516b284b/data...
22.07.2014 - nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB und ist von der Bauaufsicht aufgrund von § 61 Absatz. 2 Nr. 1 HBauO vorzunehmen. Die Prüfung auf Einhaltung der bauordnungsrechtlichen. Erschließungsanforderungen nach § 4 HBauO ist dagegen nicht Prüfgegen

BAB 28 - Einvernehmen der Gemeinde

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Eigentümer/in: Name und Anschrift (sofern abweichend von Bauherrschaft in Punkt 4). 1.3 Zustimmungsverfahren. (§ 69 Abs. 1 HBO). 1.2 Bauvoranfrage. (§ 66 Abs. 1 HBO). Einvernehmen der Gemeinde. (§ 61 Abs. 1 HBO und §§ 14, 36, 173 BauGB). 5. 5.1. Einverne

und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit - Stadt Walsrode

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18.05.2015 - Der Verwaltungsausschuss der Stadt Walsrode hat in seiner Sitzung am 16.04.2015 gemäß. § 2 Abs.1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für die 61. Änderung des Flächennutzungs- planes „Östlich des Friedhofes“, Ortschaft Hamwiede der Stadt Walsrode

Gemeinde Beelen Az.: 61-26-02 BEKANNTMACHUNG 6. Änderung ...

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19.02.2018 - Gemeinde Beelen. Az.: 61-26-02. B E K A N N T M A C H U N G. 6. Änderung des Bebauungsplanes “Vennort 1” der Gemeinde Beelen hier: Beschluss zur 6. Änderung des Bebauungsplanes „Vennort 1“ der Gemeinde. Beelen und Beteiligung der Öffentlichk

Verfahrensablauf bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen

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20.07.2006 - Erörterung Untersuchungs- rahmen („internes Scoping“)- im Rahmen eines UP-. Startgespräches (61*, 67*). - Umfang/Detaillierung. - erforderliche Gutachten. - in Betracht kommende. Alternativen/Nullvariante. - Abschichtung FNP. Aufstellungsbes


Webseiten zum Paragraphen

Alsdorf.de - Alsdorf - Ämter - A 61 Amt für Planung und Umwelt ...

http://alsdorf.de/web/cms/front_content.php?idcat=331
Satzungen nach Baugesetzbuch (BauGB). Neben dem klassischen Bebauungsplan oder den Satzungen nach Landesbauordnung kann die Stadt Alsdorf auch mit anderen städtebaulichen Satzungen Baurecht schaffen.

BauGB § 61 | www.ausgleichsbetraege.org

http://www.ausgleichsbetraege.org/tag/baugb-61/
www.ausgleichsbetraege.org. Das Themenportal über Ausgleichsbeträge in städtebaulichen Sanierungsgebieten. Social Media. header Ausgleichsbetrage.org. Was ist ein Ausgleichsbetrag? News · Kommentare; Wissen. Newsletter · NEUES E-Book · Seminare und mehr

Fachbereiche, Ämter und Einrichtungen Bauleitplanung (61-5)

http://buerger.osnabrueck.de/public/index.php?l=226&mr=30&smr=20&o=210
B. Veränderungssperren) sowie die Erarbeitung sonstiger bauplanungsrechtlicher (Vorkaufssatzungen gemäß § 25 BauGB, Erhaltungssatzungen gemäß § 172 BauGB) und bauordnungsrechtlicher (örtliche Bauvorschriften gemäß § 84 NBauO) Satzungen. Der Fachdienst üb

Öffentliche Auslegung der 61. Änderung des ... - Stadt Regensburg

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Bauleitplanverfahren - Beteiligung der Öffentlichkeit - Veröffentlichung im Internet gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB.

Vorlage - 2017/1725-61 - Bebauungsplan Nr. 67 "Industrie- und ...

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Der Markt Mering ist sich bewusst, dass das Schutzgut Boden und die Vermeidung unnötiger Bodenversiegelungen mit einem hohen Gewicht in die Abwägung einzustellen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 2 BauGB). Für die geplante Ausweisung eines Gewerbe- u


  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Vierter Teil: Bodenordnung › Erster Abschnitt: Umlegung › § 61

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 61 BauGB
    § 61 Abs. 1 BauGB oder § 61 Abs. I BauGB
    § 61 Abs. 2 BauGB oder § 61 Abs. II BauGB
    § 61 Abs. 3 BauGB oder § 61 Abs. III BauGB

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