(1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldnerin der im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen.
(2) Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 71 fällig. Die Fälligkeit der Ausgleichsleistungen für Mehrwerte (§§ 57 bis 61) kann bis zu längstens zehn Jahren hinausgeschoben werden; dabei kann vorgesehen werden, dass die Bezahlung dieser Ausgleichsleistungen ganz oder teilweise in wiederkehrenden Leistungen erfolgt. In den Fällen des Satzes 2 soll die Ausgleichsleistung ab Fälligkeit und bei Anfechtung des Umlegungsplans lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung soll diese in Höhe des angefochtenen Betrags ab Inkrafttreten des Umlegungsplans dem Grund nach mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich verzinst werden.
(3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten zu Geldleistungen nach den §§ 57 bis 61 gelten als Beitrag und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.
(4) Wird zur Sicherung eines Kredits, der
(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der Umlegung von einem Bedarfs- oder Erschließungsträger verursacht sind, sind sie von ihm der Gemeinde zu erstatten.
(6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im Grundbuch zu vermerken.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.vermessung-devries.de/download/Umlegung_5.pps
Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 76 BauGB). Nachweis des neuen Bestandes im Umlegungsplan oder Teilumlegungsplan. Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 77(2) BauGB). In-Kraft-Treten (§71 BauGB). Rechtswirkungen. Vollzug des (Teil-) Umlegungsplanes (§72 BauGB). Fi
http://rixecker-recht.de/wp-content/uploads/2017/05/GF046-Das-Wettb%C3%BCro-1.d...
Rechtliche Einordnung fingierter Verwaltungsakte; Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben; Probleme des § 34 Abs. 2 BauGB; Probleme der §§ 4, 4a Abs. 2 ... Sie müssen sodann sehen, dass nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO eine Genehmigung als erteilt gilt, wenn ü
https://www.bergischgladbach.de/auszug-baugb.pdfx
angewiesen. BauGB § 64 Geldleistungen. (1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldnerin der im Umlegungsplan festgesetzten. Geldleistungen. (2) Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 71 fällig. Die Fälligkeit der. Ausgleichsleistungen für Me
https://alpmann-schmidt.de/Downloads/Leseproben/999372_web.pdf
Öffentliches Baurecht. 4. Aufl., 2010. Hornmann. Hessische Bauordnung. 2. Aufl. 2011. Jäde/Dirnberger/Weiss. BauGB-BauNVO. 7. Aufl. 2013. Muckel/Ogorek ... OVG/VGH – bundesweit Geltung beanspru- chen kann. 1 Privates Baurecht: vor allem §§ 903 ff., insb.
https://www.schwerin.de/.galleries/Dokumente/Planen-Bauen/Bodenordnung/20170327...
27.03.2017 - ALLGEMEINES. Sollen planungsrechtlich als Bauland ausge- wiesene Gebiete oder Grundstücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ei- ner baulichen Nutzung zugeführt werden, ist es notwendig, dass die Grundstücke für die bauliche Nu
http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832909208_lese01.pdf
64. II. Bauplanungsrecht. 5. Bauvorhaben im nichtbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) a) Abgrenzung Innenbereich – Außenbereich. 109 Der Bereich des Gemeindegebiets, für den kein Bebauungsplan vorhanden ist, wird von § 34. BauGB (Innenbereich) oder § 35 B
https://www.crailsheim.de/fileadmin/images/web/buergerservice/bauen_wohnen/Beba...
STADT CRAILSHEIM. BAUDEZERNAT. Textteil zum Bebauungsplan. "Sauerbrunnen, 5. Änderung". Nr. 64. Stand: 10.11.2017. E n t w u r f. Dem Bebauungsplan liegen zugrunde: BauGB. i.d.F.v. 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?44475-Eintragung-einer-%C3%B6ff...
30.03.2010 - Demnach soll im Nachgang zu einem bereits im Grundbuch vollzogenen Umlegungsverfahren eine öffentliche Last ins Grundbuch eingetragen werden. Bin mir im Unklaren, was das sein soll (Zwangssicherungshypothek ??) Verwiesen wird auf § 64 BauGB.
https://openjur.de/u/606229.html
15.11.2001 - Die Regelung des Erhebungsverfahrens im Bundesbaugesetz für im Umlegungsplan festgesetzte Geldleistungen nach §§ 57 bis 61 BauGB ist nicht abschließend. Die gesetzliche Fiktion des § 64 Abs 3 BauGB eröffnet für im Umlegungsplan festgesetzte
http://binfo.fuerstenwalde-spree.de/vo0050.php?__kvonr=998
Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung fasst gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss zur Änderung des Geltungsbereichs des sich in Aufstellung befindenden Bebauungsplans Nr. 64 "Gewerbestandort Flugplatz". Der Geltungsbereich umfasst durch die
https://www.wolfenbuettel.de/media/custom/2093_6362_1.PDF?1466669130
Jägermeisterstraße. Raabe-Straße. Ottmerstraße. Heinrichstraße. Leopoldstraße. Schinkelstraße. Friedrich-Wilhelm. -Straße. 10. 68. 11. 46. 64/6. 50. 70. 64/8. 64/5. 4. 64/7. 7. 3. 47. 119. 76. 67. 74. 2. 49. 69. 127. 51. 6. 71. 66. 121. 1. 12. Flur 18. F
http://www.schortens.de/files/__nd_bplan_64_johann_gerriets_str_18032016.pdf
o. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der. Bebauungsplanänderung. Stadt Schortens. 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 64 "Sillenstede West ". 0,4 zulässige Grundflächenzahl (GRZ). Entwurf. März 2016. II. Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß gem. § 13a Ba