§ 63 BauGB, Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung
Paragraph 63 Baugesetzbuch

(1) Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.


(2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grundstück zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum Ausgleich von Wertunterschieden einen Geldausgleich oder nach § 59, § 60 oder § 61 eine Geldabfindung, so sind dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die Umlegung beeinträchtigt werden, insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.


Benachbarte Paragraphen


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Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB zur 63 ...

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Seite 1/9. 63. Änderung Flächennutzungsplan. „Umsiedlungsort Manheim - neu. Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB. Juli 2011. Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB zur 63. Änderung des Flächennutzungsplanes. „Umsiedlungsort Manhe

Auszug BauGB - Stadt Bergisch Gladbach

https://www.bergischgladbach.de/auszug-baugb.pdfx
BauGB § 63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung. (1) Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich der Rechte an den alten. Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle

63-1 Satzung Erhebung Kostenerstattungsbeträge - Stadt Bonn

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Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c BauGB in der Bun- desstadt Bonn. Vom 19. November 2013. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 14. November 2013 aufgrund der. §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Lan

Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 63 Goch Inhalt

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Begründung gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) zum. Bebauungsplan Nr. 63 Goch. Inhalt: 1. Allgemeine Planungsvorgaben. 2. Anlass, Ziel und Inhalt der Planung. 3. Ver- und Entsorgung. 4. Natur und Landschaft - Ausgleichsberechnung. 5. Umweltbericht. 5.1.

Gebührenordnung - Landkreis Marburg-Biedenkopf

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63-2, Anlage. 5. Auflage, 2011. 1. Gebührenordnung. DES LANDKREISES MARBURG-BIEDENKOPF. ZUR BAUAUFSICHTSGEBÜHRENSATZUNG VOM 06.02.2009. Nr. Gegenstand. Bemessungsgrundlage Gebühr. Euro. 1 ... in den Fällen des § 30 BauGB. 10. 1.1.2 in den Fällen des § 34


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BayBO: Art. 63 Abweichungen - Bürgerservice - Bayern.Recht

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Art. 63. Abweichungen. (1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener ... 2Im Übrigen lässt die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften im Einvernehmen mit

Zulässigkeit Vorhaben - Genehmigungsfähigkeit in Bayern - Juracademy

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Die Regelungen der §§ 29–38 BauGB; 2. Anträge auf Abweichung nach Art. 63 BayBO; III. Vereinbarkeit des Vorhabens mit örtlichen Bauvorschriften; IV. Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens; 1. Die Regelung über Abstandsflächen; 2. Die Regelung ü

Bundesgesetzblatt online - Bundesgesetzblatt - Bundesgesetzblatt ...

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11.12.1986 - Gesetz über das Baugesetzbuch Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. ... Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Baugesetzbuch (BauGB)". ..... vor Bekanntmachung des Beschlusses nach Absatz 7 Satz 3 der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt e

Kostenerstattungsbeträge §§ 135 a -c BauGB 63-2 ... - Gemeinde Heek

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Kostenerstattungsbeträge §§ 135 a -c BauGB 63-2. Stand: 1.7.2002. 1. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach. §§ 135 a - 135 c BauGB in der Gemeinde Heek vom 10. Dezember 2001 ...

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  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Vierter Teil: Bodenordnung › Erster Abschnitt: Umlegung › § 63

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 63 BauGB
    § 63 Abs. 1 BauGB oder § 63 Abs. I BauGB
    § 63 Abs. 2 BauGB oder § 63 Abs. II BauGB

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