(1) Vorteile, die durch die vereinfachte Umlegung bewirkt werden, sind von den Eigentümern in Geld auszugleichen. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.
(2) Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen ist die Gemeinde. Die Beteiligten können mit Zustimmung der Gemeinde andere Vereinbarungen treffen. Die Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 83 Absatz 1 fällig. § 64 Absatz 3, 4 und 6 über Beitrag und öffentliche Last ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde Gläubigerin der Geldleistungen ist.
(3) Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die vereinfachte Umlegung beeinträchtigt werden, sind insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen. Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.bergischgladbach.de/auszug-baugb.pdfx
BauGB § 81 Geldleistungen. (1) Vorteile, die durch die vereinfachte Umlegung bewirkt werden, sind von den. Eigentümern in Geld auszugleichen. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten. Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. (2
http://geo.lklg.net/terraweb_openlayers/images/BPlan/Lueneburg/Lueneburg_BP81_I...
Dezember 1990. 1) Art der baulichen Nutzung. (5 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). WA. Allgemeine Wohngebiete. (5 4 BauVNO). STADT LÜNEBURG. BEBAUUNGSPLAN NR. 81. 'IN DEN KÄMPEN? Auf Grund des 5 1 Abs. 3 und des 5 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und der 55 56, 97 und
https://www.o-sp.de/download/oelde/12914
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 „Sünninghausen – Am Tienenbach“. 3. Aufstellungsbeschluss. Der Rat der Stadt Oelde hat in seiner Sitzung vom 05.02.2001 aufgrund des § 2 Abs. 1 Bau- gesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl.
https://www.berlin.de/ba-mitte/politik-und-verwaltung/bezirksamt/beschluesse-de...
09.03.2017 - Beschluss über die Anhörungsergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligungen gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Behördenbeteiligungen gem. § 4 Abs. 1. BauGB zu den Entwürfen der Bebauungspläne 1-81 (Spreepromenade) und I-32aa
http://www.kalchreuth.de/entwurf-bebauungsplan-1.-aenderung-nr.-14-21-birkgarte...
20.07.2017 - 8. PLANZEICHEN FÜR BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN. (§ 9 Abs. 4 BauGB; Art. 81 BayBO). 8.1. ZD/ WD, 15-25° Nur Zelt- oder Walmdächer zulässig, Dachneigung 15-25°. 3.2. Baugrenze. Ansaat einer Landschaftsrasenmischung gemäß Regel -Saatgut
https://www.buzer.de/gesetz/114/a1258.htm
(1) Vorteile, die durch die vereinfachte Umlegung bewirkt werden, sind von den Eigentümern in Geld auszugleichen. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. (2)
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_81/
20.10.2015 - Zweiter Abschnitt: Vereinfachte Umlegung. § 81 Geldleistungen. (1) 1Vorteile, die durch die vereinfachte Umlegung bewirkt werden, sind von den Eigentümern in Geld auszugleichen. 2Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt d
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-81
Nächstes Dokument. Art. 81. Örtliche Bauvorschriften. (1) Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen. 1. ... des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Ersten Kapitels, die §§ 13, 13a,
https://www.portawestfalica.de/sv_porta_westfalica/Aktuelles/Aktuelle%20Meldung...
Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Der Ausschuss für Planung und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 06.02.2017 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 81 „Nördlich Raiffeisenstraße“ in Porta Westfalica – Eisbergen aufzustellen. Ziel ist die Fests
http://www.museum-trier.de/icc/stadtmuseum/nav/fd1/binarywriterservlet?imgUid=7...
Datum. Verfahren. 1. Aufstellungsbeschluss durch den Stadtrat gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. 2. Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. 3. Ortsübliche Bekanntmachung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauG