§ 82 BauGB, Beschluss über die vereinfachte Umlegung
Paragraph 82 Baugesetzbuch

(1) Die Gemeinde setzt nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss die neuen Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck auch die Neubegründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten. Beteiligten, deren Rechte ohne Zustimmung durch den Beschluss betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.


(2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Beschluss zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss bei einer zu benennenden Stelle eingesehen werden kann.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Auszug BauGB - Stadt Bergisch Gladbach

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BauGB § 82 Beschluß über die vereinfachte Umlegung. (1) Die Gemeinde setzt nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluß die neunen. Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem Zwec

Bebauungsplan Nr. 82 - Gemeinde Lilienthal

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Bebauungsplan Nr. 82. "Heidberger Straße" - 2. Änderung. - Abschrift -. 82. Der Rat der Gemeinde Lilienthal hat den Bebauungsplan nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in. Bürgermeister. Institut für Stadt- und Raumplanung GmbH. Lilienth

Teil B Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan 10-82 G ...

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01.02.2016 - TF 1 Einschränkung der Zulässigkeit von zentrenrelevanten Einzelhandelsbe- trieben in den nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebieten außerhalb der. Stadtteil- und Ortsteilzentren (zentrale Versorgungsbereiche). (1) Im Geltungsbereich des Beba

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https://www.buzer.de/gesetz/114/a1259.htm
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BauGB § 82 Beschluss über die vereinfachte Umlegung - NWB ...

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20.10.2015 - 82 Beschluss über die vereinfachte Umlegung. (1) 1Die Gemeinde setzt nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss die neuen Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diese

BayBO: Art. 82 Windenergie und Nutzungsänderung ehemaliger ...

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  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 82 BauGB
    § 82 Abs. 1 BauGB oder § 82 Abs. I BauGB
    § 82 Abs. 2 BauGB oder § 82 Abs. II BauGB

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