(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.
(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.
(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.
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http://www.enteignung.brandenburg.de/media_fast/4055/Hinweise%20Unterlagen_Ente...
Die An- lagen zum Antrag sollen als solche gekennzeichnet und fortlaufend nummeriert sein. Da Enteignungsverfahren sehr komplex sind, sollte der Antrag anhand der einzelnen. Tatbestandmerkmale der dem Antrag zugrunde liegenden Rechtsnorm (§ 85 und 87. Ba
https://sgdnord.rlp.de/fileadmin/sgdnord/Enteignung/Verfahrensschema_Enteignung...
Entwicklungsmaßnahmen (§ 169 Abs.3 BauGB) auch mit. Besitzeinweisungs- antrag verbunden. Voraussetzungen. • Dringlichkeit. • sofortiger Baubeginn dringend geboten sonst Zurückweisung. Enteignungsantrag (§ 105 BauGB). Voraussetzungen (§ 87 BauGB). • Wohl
https://www.kappeln.de/media/custom/1760_1024_1.PDF?1493095429
06.03.2017 - Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 87, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text. (Teil B), sowie die Begründung haben in der Zeit vom 02.02.2017 bis zum 02.03.2017 während der. Sprechstunden nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus
https://www.einhausen.de/fileadmin/Dateien/Dateien/Bauen/1._Bauordnungsrecht_Nr...
BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN: gemäß § 9 (4) BauGB i. V. m. § 87 (1) und (2) HBO zum Bebauungsplan Nr. 22 „Neuröder Weg, zwischen. Falltorstraße und Hauptstraße“ der Gemeinde Einhausen. Teil 2 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN. 7.0 Dachgestaltung. 7.1 Dachfo
http://www.roesrath.de/bp-87-satzung-rechtsplan.PDFx?forced=true
B Der Rat der Stadt Rösrath hat in seiner Sitzung am 11.05.2009 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 87. | – WR 1 "Auf dem Rosenberg“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (i. d. F. der. –1380/1O6 Bekanntmachung vom 23.09.2
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_87/
20.10.2015 - 87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung [1]. (1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090708_1bvr218707.html
08.07.2009 - a) aa) Nach der Rechtsprechung der Baulandgerichte hat die Enteignungsbehörde die Enteignungsvoraussetzungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 87 BauGB selbständig zu prüfen; dazu gehört die inzidente Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans auch
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2012-N-55602?hl=...
233 Abs. 2 BauGB. § 244 Abs. 2 BauGB 87. § 30 Abs. 1 BauGB. § 31 Abs. 2 BauGB. § 244 Abs. 2 BauGB. § 34 Abs. 1 BauGB. § 30 Abs. 1 BauGB. § 31 Abs. 2 BauGB. § 244 Abs. 2 BauGB. § 34 Abs. 1 BauGB. Orientierungsatz: Bebauungsplan; Unwirksamkeit (verneint);
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/beteiligung/archiv/1002328
Mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung „Erweiterung des Gewerbegebietes Werdauer Straße 87“ Gemeinde Neukirchen/Pleiße, Gemarkung Neukirchen gemäß § 34 Abs. 4 (4) Nr. 3 BauGB soll eine einzelne Außenbereichsfläche städtebaulich angemessen in den im Zu
https://www.landkreis-harburg.de/ftp/bplaene/5_1633.pdf
(S 1 (6) Nr. 2 i.v.m. 87 (2) Nr. 7 BauNVO). 1. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Buchholz ld.N. hat in seiner Sitzung am 18.09.2008 die Aufstellung des Bebauungsplans "Innenstadt Teil III - Nord, 1.Anderung Hamburger. Straße 6" beschlossen. Der Aufstell