§ 91 BauGB, Ersatz für entzogene Rechte
Paragraph 91 Baugesetzbuch

Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten Abschnitts vorgesehen ist. Für den Ersatz entzogener Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach § 97 Absatz 2 Satz 3 gelten die in § 90 Absatz 1 und 2 für die Enteignung zur Entschädigung in Land getroffenen Vorschriften entsprechend.


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§ 91 BauGB Ersatz für entzogene Rechte Baugesetzbuch - Buzer.de

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§ 91 BauGB. Ersatz für entzogene Rechte - Lexetius.com

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  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Fünfter Teil: Enteignung › Erster Abschnitt: Zulässigkeit der Enteignung › § 91

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 91 BauGB
    § 91 Abs. 1 BauGB oder § 91 Abs. I BauGB

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