§ 93 BauGB, Entschädigungsgrundsätze
Paragraph 93 Baugesetzbuch

(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.


(2) Die Entschädigung wird gewährt

1.
für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,
2.
für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.


(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.


(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.


Benachbarte Paragraphen


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Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298);. Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 13

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GEMEINDE STAUDACH-EGERNDACH. LANDKREIS TRAUNSTEIN. ÄNDERUNG IM VEREINFACHTEN VERFAHREN. NACH § 13 BAUGB. DES BEBAUUNGSPLANES. ,,E G E R N D A C H“. FÜR DAS GRUNDSTÜCK FL.NR. 93/2. STAUDACH-EGERNDACH. Veranlasser: Michael Sautter. Planfertiger: Übersee, 0

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§ 93 BauGB Entschädigungsgrundsätze Baugesetzbuch - Buzer.de

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(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. (2) Die Entschädigung wird gewährt 1. für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust, 2. für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile. (3)

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09.03.1998 - Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) - ÄndG -, die ge

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Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997. (BGBI. IS. 2141). • Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990. (BGBI. IS. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 Investitionserleichte

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  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Fünfter Teil: Enteignung › Zweiter Abschnitt: Entschädigung › § 93

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 93 BauGB
    § 93 Abs. 1 BauGB oder § 93 Abs. I BauGB
    § 93 Abs. 2 BauGB oder § 93 Abs. II BauGB
    § 93 Abs. 3 BauGB oder § 93 Abs. III BauGB
    § 93 Abs. 4 BauGB oder § 93 Abs. IV BauGB

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