§ 96 BauGB, Entschädigung für andere Vermögensnachteile
Paragraph 96 Baugesetzbuch

(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen;
2.
die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist;
3.
die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.


(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 95 Absatz 2 Nummer 3 anzuwenden.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

PLANZEICHEN Bebauungsplan Nr. 96 Breiller Gracht Nord

https://www.o-sp.de/download/uebach_palenberg/104698
sowie für Ablagerungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB). Straßenbegrenzungslinie. Bestandsangaben und Kartensignaturen. Flurstücksgrenze. Flurstücksnummer. Hauptgebäude mit Hausnummer. Nebengebäude. 15. X. Bebauungsplan Nr. 96. Breiller Gracht No

BP 96 2. Änderung 1-500

https://www.o-sp.de/download/uebach_palenberg/104802
sowie für Ablagerungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB). Straßenbegrenzungslinie. Bestandsangaben und Kartensignaturen. Flurstücksgrenze. Flurstücksnummer. Hauptgebäude mit Hausnummer. Nebengebäude. 15. X. Bebauungsplan Nr. 96. Breiller Gracht No

Bebauungsplan der Gemeinde Birkenwerder Nr.29 gem. §9 BauGB ...

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§9 BauGB. „Ortszentrum / Hauptstraße”. Textliche Festsetzungen gem. §9 BauGB i.V.m. BauNVO und §81 BbgBO. I. Planungsrechtliche Festsetzungen. 1. Art der baulichen Nutzung (§9(1)1. BauGB ... Außenbauwerksteile besitzen: - in dem Bereich von der tatsächli

B-Plan Nr. 96, 2Änd. - Stadt Langenhagen

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Der VA der Stadt Langenhagen hat in seiner. Sitzung am 13.06.2005 die Aufstellung des. Bebauungsplanes Nr. 96, 2. Änderung beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 (1). BauGB am 01.07.2005 ortsüblich bekanntgemacht worden. Langenhagen, den 07

Untitled - Amt Molfsee

http://www.molfsee.de/fileadmin/Downloads/Bauamt/Bauleitplaene/Molfsee/Bebauung...
AUFGRUND DES § 10 DES BAUGESETZBCHEs (BauGB 96) sDWIE NACH § 92DER LANDESBAUDRDMUNG (LB0) WIRD, NACH BESCHLUSSFAS:zUNG DURCH DIE GEMEINDEWER!RETUMG WOM …?6.05.2003.… FOLGEMDE SATZUNG DER GEMEINDE MOLFSEE ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN NR.31 FÜR ...


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https://www.buzer.de/gesetz/114/a1273.htm
(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust.

BauGB § 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_96/
20.10.2015 - 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile. (1) 1Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigun

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23.02.2018 - Gemäß § 13a BauGB wird der Bebauungsplan "Auf dem Kirchberg" im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. ... und umfasst folgende Grundstücke mit den Fl.-Nrn.: 74/5, 74/69 (Teilfläche) 74/74, 74/76, 74/77, 74/78, 74/79, 83, 83/1, 85, 85/2,

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02.03.1998 - Gemäß § 233 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) findet vorliegend das BauGB in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung Anwendung, denn Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Ge

Stadt Gütersloh - Amtsblatt Gütersloh - Nr. 25/2015 96/2015

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  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Fünfter Teil: Enteignung › Zweiter Abschnitt: Entschädigung › § 96

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 96 BauGB
    § 96 Abs. 1 BauGB oder § 96 Abs. I BauGB
    § 96 Abs. 2 BauGB oder § 96 Abs. II BauGB

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