§ 98 BauGB, Schuldübergang
Paragraph 98 Baugesetzbuch

(1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich, so übernimmt der Enteignungsbegünstigte die Schuld in Höhe der Hypothek. Die §§ 415 und 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend; als Veräußerer im Sinne des § 416 ist der von der Enteignung Betroffene anzusehen.


(2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich haftet, sofern er spätestens in dem nach § 108 anzuberaumenden Termin die gegen ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres Betrags und Grunds angemeldet und auf Verlangen der Enteignungsbehörde oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht hat.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Die stádtebaulichen Vertráge nach BauGB 98

http://d-nb.info/955512980/04
nach BauGB 98. Inhalte und Leistungsstórungen. ErschlieSungsvertrag. Stadtebaulicher Vertrag. Vorhaben- und Erschliefiungsplan. Vbrhabenbezogener Bebauungsplan von. Professor Dr. Hans-Jórg Birk. Rechtsanwalt und. Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Stuttgar

Fax - Abfrage - DNotI

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/584fc465-3374-4740-9d7d-806c062d55c1/11058.pdf
06.05.1999 - Birk, Die städtebaulichen Verträge nach BauGB 98, 3. Aufl. 1999, Rn. 507; Krautzberger, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, § 12 BauGB Rn. 17; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg,. BauGB, Stand: Sept. 1998, § 7 BauGBMaßnG Rn. 58, 62; Quaas

98. Änderung STADT RATINGEN

https://www.o-sp.de/download/ratingen/162332
Der Rat der Stadt hat am die öffentliche. Auslegung der 98.FNP - Änderung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen. Nach ortsüblicher Bekanntmachung am im Amtsblatt der Stadt Ratingen Nr. / haben dieser Plan, die Begründung und die bereits vorliegenden umweltbezo

From AutoCAD Drawing "E:\Projekte\zu pdf\BP 98 ... - Stadt Rösrath

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Der Rat der Stadt Rösrath hat Inselner Sitzung am 03.03.2008 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 98 E | P la ZG) | Ch U ng 3,39. "Bonitzberg" beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (i. d. F. der Bekanntmachung 3389 7 a B4 v

Satzung K98 - Gemeinde Morbach

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„Odert – Westlich der K 98“ zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile und zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Der Gemeinderat Morbach hat auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs.


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§ 98 BauGB Schuldübergang Baugesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/114/a1275.htm
(1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich, so übernimmt der Enteignungsbegünstigte die Schuld in.

BauGB § 98 Schuldübergang - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_98/
20.10.2015 - 98 Schuldübergang. (1) 1Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich, so übernimmt der Enteignungsbegünstigte die S

Die städtebaulichen Verträge nach BauGB 98: Inhalte und ... - ZVAB

https://www.zvab.com/st%C3%A4dtebaulichen-Vertr%C3%A4ge-BauGB-Inhalte-Leistungs...
226 Seiten; Das hier angebotene Buch stammt aus einer teilaufgelösten wissenschaftlichen Bibliothek und trägt die entsprechenden Kennzeichnungen (Rückenschild, Instituts-Stempel.). Schnitt und Einband sind etwas staubschmutzig; Der Buchzustand ist ansons

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  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Fünfter Teil: Enteignung › Zweiter Abschnitt: Entschädigung › § 98

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 98 BauGB
    § 98 Abs. 1 BauGB oder § 98 Abs. I BauGB
    § 98 Abs. 2 BauGB oder § 98 Abs. II BauGB

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