(1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, können aufrechterhalten werden, soweit dies mit dem Enteignungszweck vereinbar ist.
(2) Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers das Ersatzland oder ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten mit einem gleichen Recht belastet werden. Als Ersatz für ein persönliches Recht, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers ein Rechtsverhältnis begründet werden, das ein Recht gleicher Art in Bezug auf das Ersatzland oder auf ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten gewährt. Als Ersatz für dingliche oder persönliche Rechte eines öffentlichen Verkehrsunternehmens oder eines Trägers der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser, der auf diese zur Erfüllung seiner wesensgemäßen Aufgaben angewiesen ist, sind auf seinen Antrag Rechte gleicher Art zu begründen; soweit dazu Grundstücke des Enteignungsbegünstigten nicht geeignet sind, können zu diesem Zweck auch andere Grundstücke in Anspruch genommen werden. Anträge nach Satz 3 müssen vor Beginn der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.
(3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Enteignung eines Grundstücks gesondert zu entschädigen
(4) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten, nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht gesondert entschädigt werden, haben bei der Enteignung eines Grundstücks Anspruch auf Ersatz des Werts ihres Rechts aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder nach § 96 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 festgesetzt werden.
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https://www.zetel.de/downloads/datei/OTA5MDAwMTgyOy07L3Vzci9sb2NhbC9odHRwZC92aH...
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches. (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09. 2004 (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch. Art. 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) i. V. m. § 40 der Niedersächsischen Ge- meindeordnung (NGO)
http://www.lilienthal.de/bauabteilung/b_plaene/2005097/2005097_02bg.pdf
Inhalt der Änderung des Bebauungsplanes. 5. 4. Auswirkungen der Änderung. 5. 5. Umweltbericht / Abhandlung der Eingriffsregelung /. Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr.7b BauGB / Artenschutz. 6. 6. Kosten. 6. 8. Verfahrensvermerke. 7. Verzeichnis der Abbildun
https://www.greifswald.de/de/.galleries/Amt-60-Stadtbauamt/Baurecht/Bebauungspl...
(Teil A) und dem Text (Teil B), sowie die Stelle, bei der der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach S 10 Absatz 4. BauGB auf Dauer während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Ausk
http://www.amt-pinnau.de/media/custom/93_85_1.PDF
15.01.2002 - Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB der Gemeinde Borstel-Hohenraden vom 15.01.2002. Aufgrund des § 25 des Baugesetzbuches (BauGB) in de Fassung vom 27. August 1997. (BGBl. S. 2141) wird nach Beschlussfassung durch die G
http://www.kreis-oh.de/media/custom/367_236_1.PDF?1201099803
1i. Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wurde am ............ von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen. Für den Plan mit Begründung wurde nach S233 Abs.1 BauGB'97 die. Umstellung des Verfahrens auf
https://www.buzer.de/gesetz/114/a1274.htm
(1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, können aufrechterhalten.
http://www.bauarchiv.de/neu/baurecht/baugb/baugb_main.htm
August 1997 (BGBl. I S. 2141). Auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) wird nachstehend der Wortlaut des Baugesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. D
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl197s2141.p...
03.09.1997 - August 1997 Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Klaus Töpfer 2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 Baugesetzbuch (BauGB) Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeines
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id='bgbl197s2141.pdf...
03.09.1997 - August 1997 Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Klaus Töpfer 2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 Baugesetzbuch (BauGB) Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeines
https://www.ronnenberg.de/downloads/datei/OTE0MDAzMDc3Oy07L3Vzci9sb2NhbC9odHRwZ...
Die 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 97 „Mühlenrär-Süd“ wurde vom Rat der Stadt. Ronnenberg am 17.10.2012 gemäß & 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 596/164, 596/165 sowie Teilbereiche des Flurs