(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen
(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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http://www.hamburg.de/contentblob/3488706/data/rechtliche-grundlagen-sozerhvo.p...
172 BauGB Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten. (Erhaltungssatzung). (1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeich- nen, in denen. 1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebi
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Zum zweiten wurde mit § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB die Möglichkeit geschaffen, durch. Rechtsverordnung der Landesregierung die Genehmigungstatbestände im Bereich von Mi- lieuschutzsatzung um eine Genehmigungspflicht für die Begründung von Wohnungseigen- tum
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05.09.2015 - 172 BauGB - Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten. (Erhaltungssatzung). (1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung. Gebiete bezeichnen, in denen. 1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eig
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Erhaltungssatzung nach 5 172 Absatz 1. Satz 1 Nr. 1 BauGB für die Innenstadt von. Blomberg. Der Rat der Stadt Blomberg hat in seiner. Sitzung am 6. April 2011 gern. ää 7 und 41 der. ‚Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-. Westfalen (G0 NW) in der zur Z
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Genehmigung gemäß § 172 BauGB in einem isolierten gebührenpflichtigen Verfahren zu bean- tragen. 3. welche UnterlAgen BenötIgen sIe Für Ihren IsolIerten sAtzUngsrechtlIchen. AntrAg geMäss § 172 BAUgB? Benötigt werden die Bauvorlagen, die zur Beurteilung
http://rechtsinstrumente.de/rechtsinstrumente/erhalt.html
Erhaltungssatzung. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die Erhaltungssatzung ist ein eigenständiges städtebauliches Instrument, das die städtebauliche Eigenart eines Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt erhalten und bewahren soll (vgl. BT-Drucks
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Satzung gem 172 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart zweier Siedlungen im Bereich St.-Georg-Straße - In den Gärten - St.-Sebastian-Straße - Pfarrer-Stockheimer-Straße B 24 S. Satzung gem 172 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart zw
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BauGB § 172 Abs. 1 S. 1. BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2. Leitsatz: Im Regelfall gewährt eine Erhaltungssatzung über die rein städtebauliche Zielsetzung des § 172 Abs. 1 BauGB hinaus Eigentümern von im Geltungsbereich gelegenen Grundstücken keine Abwehrrechte ge
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Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet „Westend im Bezirk Charlottenburg von Berlin“ · Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebiets „Alt-Charlottenburg“ im Bezirk Charlottenburg · Verordnung über die Erhaltu
http://www.stadtplanungsamt-frankfurt.de/erhaltungssatzungen_5329.html?psid=2
Rechtsgrundlage für die Erhaltungssatzung sind die §§ 172 bis 174 BauGB . Bis Ende 2014 wurden in Frankfurt am Main überwiegend Erhaltungssatzungen aufgestellt, um die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Ges