§ 173 BauGB, Genehmigung, Übernahmeanspruch
Paragraph 173 Baugesetzbuch

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.


(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.


(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.


(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Antrag auf Genehmigung gemäß § 173 Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/auf-einen-blick/buergerservice/bauen/ehvo_...
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin. Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr. Amt für Planen und Vermessen. Fachbereich Stadtplanung. Alt-Friedrichsfelde 60. 10360 Berlin. Berlin, den. Antrag auf Genehmigung gemäß § 173 Baugesetzbuch (BauGB)

172 BauGB Erhaltung baulicher Anlagen und der ... - Hamburg.de

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Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwen- dung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 173 BauGB Genehmigung, Übernahmeanspruch. (1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde e

Antrag auf Genehmigung nach § 173 BauGB - Stadt Norderney

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Antrag auf Genehmigung nach § 173 BauGB - Dresden.de

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Antrag auf Genehmigung nach § 173 BauGB für ein Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung der Landeshauptstadt Dresden. Bezeichnung: Dieser Antrag ist zu verwenden für die Errichtung, den Abbruch, die Änderung und die Nutzungsänderun

Antrag auf Genehmigung nach Erhaltungssatzung gemäß §§ 172 und ...

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Fax*. Antrag auf Genehmigung nach Erhaltungssatzung gemäß §§ 172 und 173 Baugesetzbuch (BauGB). Dem Antragsteller ist bekannt, dass die Genehmigung gemäß § 172 Absatz 3 BauGB versagt werden kann, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit a


Webseiten zum Paragraphen

BauGB § 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_173/
Sechster Teil: Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote [1]. Erster Abschnitt: Erhaltungssatzung. § 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch [2]. (1) 1Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 2

Bundesbaugesetz 1960 - Johann Hartl

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173 Überleitung bestehender Pläne. (1) Bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende rechtsgültige Wirtschaftspläne nach dem Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 659) in der Fassung des G

Genehmigung in Erhaltungssatzungsgebieten nach § 173 BauGB ...

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Bebauungsplan Nr. 173 "Maier-Leibnitz-Str./ Niels-Bohr-Str.

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29.08.2016 - 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB (§ 13a Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Stadtrat der Stadt Garching b. München hat in seiner Sitzung am 17.03.2016 beschlossen, den Aufstellungsbeschluss für de

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  • Verortung im BauGB

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  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 173 BauGB
    § 173 Abs. 1 BauGB oder § 173 Abs. I BauGB
    § 173 Abs. 2 BauGB oder § 173 Abs. II BauGB
    § 173 Abs. 3 BauGB oder § 173 Abs. III BauGB
    § 173 Abs. 4 BauGB oder § 173 Abs. IV BauGB

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