§ 171f BauGB, Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht
Paragraph 171f Baugesetzbuch

Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen getroffen werden.


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einzelhandel diskussionspapier - Städte- und Gemeindebund ...

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/download/aktion/download/datei...
Das Land sollte die Ermächtigung in § 171f BauGB umsetzen und eine gesetzliche Grundlage für Business-Improvement-Districts schaffen. Auf dieser Basis sind neben den Einzelhändlern auch die Eigentümer von einzelhandelsgenutzten Immobilien dazu aufgerufen


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§ 171f Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht

http://www.urban-improvement-districts.de/files/File/GdW-Stellungnahme_Paragrap...
02.05.2007 - Private Initiativen zur Stadtentwicklung nach §171f BauGB. Stellungnahme des Fachausschusses für Stadterneuerung und –entwicklung. Der Fachausschuss hat auf seinen Sitzungen am 31.10.2006 und am 26.4.2007 die neuen gesetzlichen Rege- lungen

Stadterneuerung und Stadtentwicklung durch Private? - Michael ...

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Bewahrung des historischen Erbes11. -. Und neue Instrumente der Stadterneuerung im BauGB zeigen12 die Richtung auf eine stärker selbst verantwortete Stadterneuerung: der Stadtumbau (§§ 171 a bis d. BauGB)13, die Soziale Stadt (§ 171 e BauGB) und die Priv

Bayerisches Staatsministerium des Innern

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12.01.2007 - schleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13a BauGB). Daneben enthält das Gesetz eine Reihe weiterer Änderungen des BauGB und der. Verwaltungsgerichtsordnung ..... 4.4 Private Initiativen. § 171f BauGB enthält eine Reg

„Housing Improvement Districts: Nachhaltige Stadtentwicklung durch ...

https://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/21449/1/Cevrim_Yasemin.pdf
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ERSTER TEIL: KOSTENERSTATTUNGSBETRÄGE FÜR ...

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Ausgleichsbetragspflichtiger. 15. 2. Berechnung und Höhe des Ausgleichsbetrags. 17. 3. Keine Anwendung von § 154 Abs. 2a BauGB. 19. DRITTER TEIL: INVESTITIONSABGABE ZUR FINANZIERUNG PRIVATER. INITIATIVEN IN DER STADTENTWICKLUNG. § 10 Private Initiativen


Webseiten zum Paragraphen

§ 171f BauGB Private Initiativen zur Stadtentwicklung ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/114/a148760.htm
Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage.

Zu Nummer 14b – neu – (§ 171f – neu – BauGB) und

http://rechtsinstrumente.de/rechtsinstrumente/BID.html
BUSINESS IMPROVEMENT DISTRICTS (BIDs) Rechtsinstrumente der Stadterneuerung und Stadtentwicklung Referat von. Jana Milosovicova 18.01.2008. WS 07/08. Private Initiative zur Stadtentwicklung, Landesrecht. (§ 171f BauGB) von. Christian-W. Otto. Allgemeines

§ 171f BauGB: Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht

https://lxgesetze.de/gesetze/baugb/171f
171f BauGB: Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städ

BID-Gesetze in Deutschland | Urban Improvement Districts

http://www.urban-improvement-districts.de/?q=BID/Gesetze
Position des Bundesverbandes freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BfW) zum § 171 f BauGB · Thesenpapier des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) zur Stadtentwicklung zwischen privatem Einfluss und öffentlicher Verantwortung. Landesrechtlic

Private Initiativen zur Stadtentwicklung (§ 171 f BauGB) (CDU)

https://bi.mainz.de/vo0050.php?__kvonr=4603
Bundesweit wird die Einrichtung von „urban improvement districts“ diskutiert. Der Bundesgesetzgeber hat dafür einen Ermächtigungsrahmen geschaffen. In diesen Gebieten sollen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden können.


  • Verortung im BauGB

    BauGBZweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht › Fünfter Teil: Private Initiativen › § 171f

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 171f BauGB
    § 171f Abs. 1 BauGB oder § 171f Abs. I BauGB

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