(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maßnahme vorher mit den Betroffenen erörtern. Die Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beraten, wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen.
(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt voraus, dass die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden.
(3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 zu dulden.
(4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke. Liegen für diese Grundstücke die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gebots nach den §§ 176 bis 179 vor, soll auf Verlangen der Gemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden Maßnahmen durchführen oder ihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt wird.
(5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
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9 (8) BauGB zum. Bebauungsplanentwurf Nr. 175/1 - Gerhart-Hauptmann-Straße. 1. Anlass zur Aufstellung und Verfahrensvorbereitungen. Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 175 - Teilplan 1 - Gerhart-Hauptmann-. Straße ist die Notwendigkeit von ver
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04.07.2007 - 175/2006. Das Bebauungsplanverfahren im Detail. Bisheriger Ablauf des Bauleitplanverfahrens. ➢ Bez. für die Ortschaft Reckenfeld – Vorlage 237/2005. 05.09.2005. - Beschluss der Aufstellung des Bebauungsplanes. - Beschluss der Beteiligung der
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nicht entspricht oder städtebauliche Missstände vorliegen. Die städtebaulichen Gebote in §§ 175 - 179 BauGB gliedern sich in ein Baugebot (§ 176 BauGB), ein Modernisierungs- und Instand- setzungsgebot (§ 177 BauGB), ein Pflanzgebot (§ 178 BauGB) und ein
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Neue Difu-Arbeitshilfe Die in den §§ 175 bis 179 Baugesetzbuch (BauGB) geregelten städtebaulichen Gebote haben den Ruf, bislang ein noch wenig eingesetztes Instrument des BauGB zu sein. Die praktische Relevanz der städtebaulichen Gebote ergibt sich in de
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9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB ermächtigt nicht zur Festsetzung "Laubmischwald" unter Festlegung eines bestimmtem Mindestanteils von Laubbäumen. (amtlicher ..... die schon begrifflich auf eine konkrete Umsetzung ausgerichtet sind. 27. Da die in §§ 175 f
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BauGB-Kommentar. Begründet von Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Berlin, Prof. Dr. Michael Krautzberger, Berlin, und. Dr. Rolf-Peter Löhr, Berlin. Forgeführt von Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. ... Beck erschienen. Zitiervorschlag: "Autor in: Battis/Kraut
http://www.krautzberger.info/grundkurs-baugb/
... Umweltbelange Verfasser: Stephan Mitschang [Neu]; Rechtsschutz und Planerhaltung Verfasser: Michael Krautzberger; Sicherung der Bauleitplanung : §§ 14 bis 28 BauGB Verfasser: Michael Krautzberger; Städtebauliche Gebote §§ 175 179 BauGB Verfasser: Mic
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21.11.2017 - Hinweis auf die Bekanntmachung Nr. 175/2017 des Amtes Kellinghusen für die Gemeinde Poyenberg. Die Bekanntmachung Nr. 175/2017. Betr.: Genehmigung der 1. vereinfachten Änderung des vorhabenbezogenen. Bebauungsplans Nr. 2 „Sondergebiet Bioene