(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.
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19.01.2018 - des Baugesetzbuches (BauGB). B) Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB. 5. C) Beteiligung des Bezirksausschusses 18. 9. II. Antrag der Referentin. 10. Satzungstext. 11. Begründung des Bebauungsplans. 24. III. Beschluss. 67. Telefon: 0 2
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11.02.2003 - CAD SG1 D:\projekte\A 233\Kartengrundlage. 04.07.02. Herfurth. Ims. Ingenthron. 19.10.00. 17.04.02. 17.06.02. 17.06.02. 25.06.02. 28.08.02. 07.09.02. 15.10.02. 10.9.02. 21.11.02 gez. Wagner. Eine Genehmigung gem. § 10 Abs.2 BauGB durch die h
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Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung und Anhörung sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4. Abs. 1 BauGB für den Vorentwurf des vorhabenbezo
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05.09.2017 - Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 233 erfolgen die Prü- fung der ökologischen Belange und der Beeinträchtigung von Schutzgütern im anliegen- den Umweltbericht gem. § 2a BauGB. Im Rahmen dieses Umweltberichtes werden auf. Grundlage
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zum Teil bereits vor fast 100 Jahren beschlossenen Entwicklung der Fluchtlinienplan Nr. 233. Georgstraße/Gerhardstraße/Kronprinzenstraße/Moerser Straße/Schulstraße (Bonifatiusstra- ße/Gerhardstraße/Konstantinstraße/Germanenstraße/Kronprinzenstraße) gemäß
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03.04.2013 - Doch konnte die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren nach dem 01.01.2007 auf der Grundlage von § 13a BauGB fortführen. Da das Baugesetzbuch für das beschleunigte Verfahren keine besondere Verfahrensvorschrift enthält, kommt die allgeme
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I S. 1057) verkündet und trat am 13. Mai 2017 in Kraft. § 245c Absatz 1 BauGB bestimmt als Überleitungsvorschrift für bereits begonnene Verfahren Folgendes: Abweichend von § 233 Absatz 1 Satz 1 können Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor dem 13
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Neben den umfangeichen Änderungen durch das EAG Bau kommt auch den neuen Überleitungsvorschriften (§ 233 ff BauGB) eine große Bedeutung für einen rechtmäßigen Satzungserlass zu. In der städtebaulichen Praxis war festzustellen, dass die Gemeinden von den
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24.06.2016 - Amtliche Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 233-7 "Großer Stellweg, Nord". hier: Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses. Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 10.06.2016 den Bebauungsplan Nr. 233-7 "Großer Stellweg, Nord" gem. §