Die Länder können durch Gesetz den Kammern und Senaten für Baulandsachen die Verhandlung und Entscheidung über Maßnahmen der Enteignung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen oder nach Landesrecht vorgenommen werden, und über Entschädigungsansprüche übertragen sowie die Vorschriften dieses Teils für anwendbar erklären.
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https://www.itk-rheinland.de/ratsinfo/moenchengladbach/8609/QlAgMjMyLUlJXzEuQWV...
Bebauungsplan Nr. 232/II - 1. Änderung Stadtbezirk Nord - Hardt. Gebiet zwischen den Straßen Tomphecke, Tomper Weg,. Tomper Straße und Schmitterweg. Stadt. Mönchengladbach. Planzeichenerklärung. Textliche Festsetzungen. Örtliche Bauvorschriften. § 86 (4)
https://www.o-sp.de/download/bergheim/70750
Kreisstadt Bergheim BP 232 / Ke ‚Am Burgberg / Am Sodagraben'. 2. 6. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 6.1 Anpflanzen von Straßenbäumen. Innerhalb des Plangebietes ist an dem im Bebauungsplan fe
https://www.solingen.de/C1257C86002D8543/html/C74D99BE2A420491C1257D460021EB34/...
08.10.2014 - 232. TOP. Beschlussvorlage – Bauleitplanung An der Gemarke/ Ober der Mühle. Seite 2/6. 1.3 Rat. Für das Gebiet nordöstlich der Straße An der Gemarke, nordwestlich der Straße Ober der Mühle und südöstlich der Viehbachtalstraße wird gem. § 2 A
https://www.stadt-kerpen.de/media/custom/166_4084_1.PDF?1161076221
Dieser Bebauungsplan wurde unter Dieser Plan hat gern 5 3 (2) BauGB gern. ' Plan wurde gern. 5 10 (2)drs GB. Mtlvrirkung lolgender Fachphner erstellt: Beschluss des Ausschusses tür Stadtplanung arn . zur Gern ' unn und Verkehr der Stadt Kerpen vom 28.01.
https://www.leipzig.de/fileadmin/mediendatenbank/leipzig-de/Stadt/02.6_Dez6_Sta...
I.6. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von. Boden, Natur und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB]. Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur. Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
https://www.buzer.de/gesetz/114/a1424.htm
Die Länder können durch Gesetz den Kammern und Senaten für Baulandsachen die Verhandlung und Entscheidung über Maßnahmen der Enteignung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegenstände betreffen.
http://www.buzer.de/s1.htm?a=217-232&ag=114
(1) 1Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag au
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_232/
232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen. Die Länder können durch Gesetz den Kammern und Senaten für Baulandsachen die Verhandlung und Entscheidung über Maßnahmen der Enteignung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 ge
http://www.salzhausen.de/allris/vo020.asp?VOLFDNR=1072
Es wird auf die Sitzungsvorlage GD/15/232 und GD/15/232-1 verwiesen. Vom 05.02.2016 bis einschließlich 07.03.2016 fand die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB sowie gleichzeitig die Behördenbeteiligung gemäß § 4 (2) BauGB statt. Zwischenzeitlich si
http://www.marktredwitz.de/file/393.pdf
232. Stand 22.08.2006. Seite: 1. S a t z u n g gemäß Art. 2 § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaues im. Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften ... dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 des Baugese