§ 41 BauGB, Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen
Paragraph 41 Baugesetzbuch

(1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 verlangen, dass an diesen Flächen einschließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44 Absatz 1 und 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt nicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leitungen, die der Erschließung und Versorgung des Grundstücks dienen. Weitergehende Rechtsvorschriften, nach denen der Eigentümer zur Duldung von Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben unberührt.


(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen

1.
besondere Aufwendungen notwendig sind, die über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen, oder
2.
eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Literaturhinweise Planungsrecht 1. Gesetzestexte Beck ... - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfitur2/ressourcen/dateien/veranstaltungen/folde...
Literaturhinweise Planungsrecht. 1. Gesetzestexte. Beck`sche Textausgaben, Baugesetzbuch: BauGB und Fachplanungsgesetze,. 25. Aufl. 2009. Beck`sche Textausgaben, Gesetze des Freistaates Sachsen, Loseblatt dtv-Beck-Texte Nr. 5018, Baugesetzbuch: BauGB, 41

16_B41_Ortsmitte_Urkunde - Amt Schrevenborn

http://www.amt-schrevenborn.de/media/custom/2782_560_1.PDF?1506431245
AUFGRUND DES § 10 DES BAUGESETZBUCHES (BauGB) SOWENACH §84DERLANDESBAUORDNUNG SCHLESWIG-HOLSTEIN (LB0) UND DES § 18 DES BUNDESNATURSCHUTZGESETZES (BNatSchG) WIRD NACH BESCHLUSSFASSUNG DURCH DIE GEMEINDEVERTRETUNG VOM 30.04.2013 FOLGENDE.

Bebauungsplan Nr. 41 „Heidort“

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24.08.2017 - Grünordnung (§ 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25a) BauGB). 9.1 Auf jedem Grundstück ist ein standortgerechter, heimischer Laubbaum als. Hochstamm von mind. 12 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe, zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen. Hierfür kommen i

BauGB - Berlin.de

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Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe. -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-. BEGRÜNDUNG gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB) zum. Bebauungsplan 12-41B vom 10. Oktober 2012 für die Grundstücke Zeltinger Platz 1 / 17, 2 / 18, Wiltinger Str

,2,414111, 41;g4ipiemtee - SPD Gräfelfing

http://www.spd-graefelfing.de/dl/1F_BayVGH_18-1-2016_Begruendung_1.pdf
18.01.2016 - 65 Sofern die Begründung des Bebauungsplans unvollständig sein sollte, ist dies nach. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich. 66 2. Der Bebauungsplan 1 F leidet jedoch an materiellen Fehlern, die zu seiner Unwirk- samkeit fü


Webseiten zum Paragraphen

BauGB § 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und ...

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20.10.2015 - 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen. (1) 1Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann der Eigentümer unter den

Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB) - Voris

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41. Änderung des Flächennutzungsplanes STADT LANGELSHEIM

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Stadt Gütersloh - Amtsblatt Gütersloh - Nr. 13/2017 41/2017

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  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Dritter Teil: Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung › Zweiter Abschnitt: Entschädigung › § 41

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 41 BauGB
    § 41 Abs. 1 BauGB oder § 41 Abs. I BauGB
    § 41 Abs. 2 BauGB oder § 41 Abs. II BauGB

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